Zur Gefährdungshaftung beim Verkehrsunfall

Dieses Buch steht im Regal Rechtswissenschaft.

Überblick

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§ 7 StVG: Die Haftung des Fahrzeughalters

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Die Haftung nach § 7 StVG beruht auf dem System der Gefährdungshaftung. Daher haftet der Halter eines KFZ unabhängig von einem Verschulden, für alle Schäden, die durch sein KFZ entstehen.

Vgl. § 833 BGB. Ist problematisch bei Vermietung, Leasing, SÜ, EV etc. Rspr.: Abstellen auf tatsächliche, wirtschaftliche Gegebenheiten. Halter ist, wer das Kfz auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt darüber besitzt bzw. wer die Nutzungen aus dem Fahrzeug zieht. Die Eigentumsverhältnisse sind unerheblich; auf wen das Kfz zugelassen oder haftpflichtversichert ist, kann nur ein Indiz für die Haltereigenschaft sein.

Halter ist also auch, wer nur die laufenden Kosten trägt, während das Kfz. auf einen anderen zugelassen ist, dem die fixen Kosten obliegen. Es kann mehrere Halter geben.

Schaden:

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Sachbeschädigung, Körperverletzung.

Aktivlegitimation setzt Eigentum an der beschädigten Sache bzw. Verletzung des eigenen Körpers voraus.

Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs:

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  • „Kfz“ ist legaldefiniert in § 1 II StVG : „Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“
  • „Beim Betrieb“: Früher nur bejaht, soweit der Motor zum Zweck der Fortbewegung in Betrieb gesetzt worden sei („maschinentechnischer Begriff“). Das wird heute nur noch für den nichtöffentlichen Verkehr vertreten (str. wg. des regen Verkehrs auf Privatgrundstücken, z.B. Firmen-, Supermarktparkplatz). – Heute vertritt die Rspr. den „verkehrstechnischen Begriff“ des Betriebs eines Kfz: Solange sich ein Kfz im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wird es „betrieben“. Somit wird auch der ruhende Verkehr erfaßt. Ob ein ordnungsgemäß abgestelltes Kfz „in Betrieb“ sei, ist str. Das Be- und Entladen sollen aber grds. erfaßt werden; so auch das Aussteigen aus dem Kfz (KG Urteil v. 13.06.1974 - AZ 12 U 289/74). Dabei sei der Schutzbereich des § 7 I StVG grds. eng auszulegen.

Zum „Betrieb“ zählen also u.a.: Sturz des Koffers aus dem Bus-Gepäcknetz; Parken in zweiter Reihe; Herauswerfen von Gegenständen aus dem fahrenden Auto; bei einem am Hang abgestellten Pkw löst sich die Handbremse.

Kausalität des Betriebs für den Schadenseintritt

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Haftung für die Betriebsgefahr, so dass die Adäquanz des Schadenseintritts keine Rolle spielt.

Bei der Verfolgung von Kfz werden diejenigen Schäden erfaßt, die auf dem erhöhten Risiko der Verfolgung beruhen, solange der Verfolger keine ganz unangemessenen Risiken eingeht; es ist str., ob die Beschädigung des Grünstreifens durch nachfolgende Kfz dem Verursacher des Unfalls zugerechnet werden kann, der die Straße nicht rechtzeitig geräumt hatte, so dass der nachfolgende Verkehr die Unfallstelle umfahren mußte; der Unfallverursacher haftet für den Diebstahl der Ladung von dem beschädigten Lkw.

Haftungsausschluß

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  • "höhere Gewalt", § 7 II StVG: Das schädigende Ereignis hat von außen her auf den Betrieb des Fahrzeugs eingewirkt und war so außergewöhnlich, dass der Halter oder der Fahrer überhaupt nicht damit zu rechnen brauchte und dieses Ereignis auch durch größte Sorgfalt nicht abwenden konnte.

Anmerkung Gegenmeinung: Technisches Versagen am Fahrzeug führt nicht zum Haftungsausschluss : vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG.

  • Schwarzfahrt ohne Wissen und Willen des Halters, § 7 III StVG.
  • Kfz, das langsamer als 20 km/h fährt, § 8 StVG.
  • Insassen sind grds. von der Haftung ausgenommen, § 8a StVG: z.B. Fahrgemeinschaft. Ausn.: bei entgeltlicher und geschäftsmäßiger Personenbeförderung.
  • Im Arbeitsverhältnis, §§ 104 f. SGB VII (abgedruckt im Schönfelder bei § 618 BGB): Bei einem Verkehrsunfall, der gleichzeitig Arbeitsunfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts ist, haften Arbeitgeber und Arbeitskollegen nur, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder wenn es sich um einen Wegeunfall handelt.

Erlöschen des Anspruchs

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§ 15 StVG, falls nicht binnen 2 Monaten angezeigt.

Umfang des Schadensersatzes

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§§ 9 ff. StVG / 249 ff. BGB.

  • Haftungshöchstsummen, § 12 StVG.
  • Mitverursachungsanteil des Geschädigten, (nicht: Mitverschulden) §§ 9, 17 StVG. Mindestens aus der eigenen (Gefährdungs-)Haftung. Abwägung des Anteils des für den Unfall ursächlichen Verhaltens der Parteien.

Konkurrenzen

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§ 16 StVG: Freie Konkurrenz, insbesondere mit §§ 823 ff. BGB.

  • Seit der Schadensrechtsreform: Auch bei Gefährdungshaftung Schmerzensgeld aus § 253 II BGB (keine eigene Anspruchsgrundlage!). Früher gab es Schmerzensgeld nur aus § 847 I BGB in Verbindung mit:
  • § 831 BGB (§ 278 BGB ist hier nicht anwendbar: jmd. mit seinem Auto fahren zu lassen, begründet für sich noch keine „Sonderverbindung“.
  • §§ 823 I, II BGB: verkehrsunsicheres Kfz; nicht zugelassenes Kfz; Überlassung an Fahrer, der keine Fahrerlaubnis hat.

§ 18 StVG: Haftung des Fahrzeugführers

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Fahrzeugführer

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§§ 2 I StVG / 23 StVO: Wer das Kfz selbst lenkt, gleichgültig, ob er hierzu berechtigt ist oder nicht. Auch, wer dem Fahrer ins Lenkrad greift. Auch der Fahrlehrer bei der Übungsfahrt.

Ein Fall des § 7 I StVG

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muß vorliegen (s.o.), also eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung durch den Betrieb eines Kfz.

Beschränkung des Verschuldens des Fahrers auf § 276 BGB

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Daher keine Haftung bei technischem Versagen des Fahrzeugs oder z.B. Ohnmacht des Fahrers.

§ 17 StVG

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gilt entsprechend über § 18 III StVG.

Schadensrecht, §§ 9, 17 StVG, 254 BGB: Mitverursachung und Ausgleichspflicht bei Beteiligung mehrerer.

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§ 254 BGB:

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Gilt grds., wenn nicht eine spezielle Regelung eingreift (s.u.), insbes. gilt § 254 BGB bei vertraglicher Haftung.

§ 9 StVG:

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Erklärt § 254 BGB auch bei der Gefährdungshaftung nach StVG grds. für anwendbar. Modifikation: Der Geschädigte muß sich das Verschulden desjenigen zurechnen lassen, der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausgeübt hatte, also auch das eines Dritten (z.B.: Leasinggeber wird Verschulden des Fahrzeugführers zugerechnet). Die Regelung geht also weiter als §§ 254 II 2, 278 BGB. – § 9 StVG gilt nur, wenn § 17 StVG nicht vorgeht.

§ 17 StVG:

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Ausgleichspflicht der Halter bei der Beteiligung mehrerer Kfz (lex specialis).

Der Kläger muß in den Fällen des § 17 I und II Halter sein. Umstritten war, ob § 17 I und II auch Anwendung auf den Eigentümer des KFZ finden können (so z.B. können Leasinggeber = Eigentümer und der Halter auseinanderfallen). Inzwischen ist dies verneint worden (BGH VI ZR 199 / 06). Insbesondere aus § 17 III S.3, wo der Eigentümer der nicht Halter ist ausdrücklich genannt wird, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber in §§ 17 I und II nur den Halter und nicht den Eigentümer erfassen wollte. – Daher kein Ausgleich nach § 17 StVG, wenn z.B. der Leasinggeber klagt. Der Haftungsausschluss nach § 17 Abs.3 S.1 und S.2 gilt gemäß § 17 Abs.3 S.3 StVG auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kfz, der nicht Halter ist!

  • Schädigung, d.h.: Verursachung des Unfalls, durch mehrere Kfz, § 17 I 1 StVG: Die Haftung der Halter als Gesamtschuldner, §§ 840 I, 426 I 1 BGB, wird modifiziert. Die Halter sind nicht nach gleichen Teilen verpflichtet, sondern nach Maßgabe ihres Verschuldens. Gilt für alle Ansprüche kraft Gesetzes, also auch für die Ansprüche aus Delikt, einschließlich Schmerzensgeld. § 254 BGB wird dadurch verdrängt, bis auf die Schadensminderungspflicht gem. § 254 II 1 BGB.
  • Haftung der Halter untereinander, §§ 17 I 2, 1; 7 I StVG, 426 I 1 BGB: Wegen des Verweises auf § 17 I 1 StVG haften Kfz-Halter untereinander grds. auf denselben Anteil ihres jeweiligen Schadens (d.h.: bei zwei Beteiligten haftet jeder zu 50%). Nur wenn sich Anzeichen für das verschieden schwer wiegendes Verschulden oder für ein für einen Beteiligten unabwendbares Ereignis ergeben, erfolgt eine abweichende Quotelung.
  • Fahrzeugführer, § 18 III StVG: Analoge Anwendung im Verhältnis zu anderen, die aus Gefährdungshaftung verpflichtet sind.
  • Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge: Einfache Betriebsgefahr ist mit 25% anzusetzen. Erhöhung der Betriebsgefahr, Verstöße gegen die StVO, Verschulden des Fahrers, Schaden im Schutzbereich der verletzten Verhaltensvorschrift?

§ 17 StVG wird im Urteil wie folgt behandelt (Kirchhoff, MDR 1998, 12, 13):
„Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 7 I, 18 StVG, 3 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kfz des Beklagten zu 1. entstanden. Die Beklagten haben den Unabwendbarkeitsnachweis gem. § 7 II StVG nicht führen können. (Wird ausgeführt.)
Der Beklagte zu 2. haftet nach § 18 StVG in gleichem Umfang, da er das Fahrzeug geführt hat. § 18 StVG läßt eine Haftung des Fahrzeugführers nur entfallen, wenn dieser sein fehlendes Verschulden nachweist. (Wird ausgeführt.)
Aber auch die Klägerin, die auch Halterin des unfallbeteiligten Kfz ist, haftet grundsätzlich gem. § 7 I StVG für die Unfallfolgen. Denn auch sie hat nicht ausreichend nachweisen können, dass der Unfall für den Führer ihres Fahrzeugs unabwendbar war. (Wird ausgeführt.)
Steht somit die Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17, 18 III StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen." (Wird ausgeführt.)

Literatur

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Guido Kirchhoff, Der Verkehrsunfall im Zivilprozeß, MDR 1997, 901; 1998, 12, 249, 377; 1999, 273, 330, 1473.