Nach Art. 78 CISG sind Geldansprüche ab Fälligkeit grundsätzlich zu verzinsen.

Höhe des Zinssatzes Bearbeiten

Die Höhe des Zinssatzes ist im CISG nicht festgelegt und entsprechend umstritten. Folgende Möglichkeiten werden vorgeschlagen:[1]

  • Anknüpfen nach dem IPR des Forumstaates (im Geltungsbereich der Rom I-VO dann nach dem Vertragsstatut, Art. 12 Abs. 1 lit c) Rom I-VO)[2]
  • Abstellen auf Handelsbräuche (Art. 9 Abs. 2 CISG)
  • Im Land des Gläubigers übliche kommerzielle Bankzinsen als realistischer Verzögerungsschaden
  • durchschnittlicher Bankenzinssatz am Zahlungsort für kurzfristige Kredite analog zu den UNIDROIT Principles
  • Rückgriff auf den Zinssatz des Staates, in dessen Währung der Vertrag geschlossen wurde um nicht Weichwährungszinsen auf Hartwährungsschulden anzuwenden

Fußnoten Bearbeiten

  1. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 78 CISG Rn. 13 ff.
  2. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 12 Rom I-VO Rn. 15