Nach Art. 78 CISG sind Geldansprüche ab Fälligkeit grundsätzlich zu verzinsen.

Höhe des Zinssatzes

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Die Höhe des Zinssatzes ist im CISG nicht festgelegt und entsprechend umstritten. Folgende Möglichkeiten werden vorgeschlagen:[1]

  • Anknüpfen nach dem IPR des Forumstaates (im Geltungsbereich der Rom I-VO dann nach dem Vertragsstatut, Art. 12 Abs. 1 lit c) Rom I-VO)[2]
  • Abstellen auf Handelsbräuche (Art. 9 Abs. 2 CISG)
  • Im Land des Gläubigers übliche kommerzielle Bankzinsen als realistischer Verzögerungsschaden
  • durchschnittlicher Bankenzinssatz am Zahlungsort für kurzfristige Kredite analog zu den UNIDROIT Principles
  • Rückgriff auf den Zinssatz des Staates, in dessen Währung der Vertrag geschlossen wurde um nicht Weichwährungszinsen auf Hartwährungsschulden anzuwenden

Fußnoten

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  1. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 78 CISG Rn. 13 ff.
  2. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 12 Rom I-VO Rn. 15