UN-Kaufrecht: Pflichten des Verkäufers


Hauptpflichten des Verkäufers sind die Lieferung der Ware, über die kontrahiert wurde, zur richtigen Zeit am richtigen Ort, Art. 31 und 33 CISG. Hinzu kommt die Übergabe der im internationalen Handel besonders relevanten notwendigen Dokumente, Art. 34 CISG.

Lieferung

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Der Verkäufer muss dem Käufer nach Art. 30 CISG Besitz und Eigentum an der Ware verschaffen. Der eigentliche Eigentumsübergang ist im UN-Kaufrecht nicht geregelt und bestimmt sich daher nach dem anwendbaren Sachenrecht (regelmäßig dem Recht am Ort der Belegenheit der Sache). Welche Dokumente mit der Ware zu übergeben sind, richtet sich nach dem Vertrag (z.B. verwendeten Incoterms) oder einschlägigen Handelsbräuchen.

Lieferort

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Der Lieferort bestimmt sich vorrangig nach der vertraglichen Vereinbarung, subsidiär gem. Art. 31 CISG. Ist die Beförderung der Ware erforderlich (wie im internationalen Handelskauf die Regel), liegt danach im Zweifel eine Schickschuld vor. Leistungsort ist dann der Ort der Übergabe an den Beförderer. Die Gefahrtragung dabei regelt Art. 67 Abs. 1 CISG.

Auf den Gerichtsstand nach der EuGVO hat der Lieferort keinen Einfluss. Art. 5 Nr. 1 lit b) EuGVO definiert den Erfüllungsort autonom vom anwendbaren Vertragsrecht.

Lieferzeit

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Anders als § 271 Abs. 1 BGB sieht Art. 33 lit c) CISG keine sofortige Fälligkeit vor, sondern gibt dem Verkäufer eine angemessene Frist nach Vertragsabschluss zur Lieferung. Vertragliche Abreden gehen vor. Sobald Fälligkeit eintritt, kann der Käufer ohne Mahnung sofort auf Leistung klagen.[1]

Verfrühte Lieferungen muss der Käufer nicht annehmen, Art. 52 Abs. 1 CISG.

Vertragsgemäße Ware

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Vereinbarte Beschaffenheit

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Wann gelieferte Ware mangelhaft ist, bestimmt sich gem. Art. 35 Abs. 1 CISG vorrangig nach dem Vertrag. Öffentliche Äußerungen zur Beschaffenheit z.B. in Werbung muss sich der Verkäufer zurechnen lassen.[2]

Alternative Bestimmung

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Für Eigenschaften der Ware, die im Vertrag nicht explizit geregelt sind, stellt Art. 35 Abs. 2 CISG gesetzliche Regeln zur Beschaffenheit, die grob § 434 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechen.

Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch

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Maßstab ist die Verkehrsauffassung. Der gewöhnliche Gebrauch kann in einem oder mehreren Anwendungszwecken der Ware liegen (z.B. die Verarbeitbarkeit von Zement), bei einem Kauf durch einen Händler aber auch in der Möglichkeit, die Ware weiter zu verkaufen. Geschuldet ist im Zweifel mittlere Qualität.[3]

Eignung zu bestimmtem Verwendungszweck

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Der Verkäufer muss auch für die Eignung der Ware für Verwendungszwecke des Käufers einstehen, die nicht dem gewöhnlichen Gebrauch entsprechen, wenn er bei Vertragsschluss Kenntnis von den entsprechenden Absichten des Käufers hatte. Eine Ausnahme gilt, wenn der Käufer wusste oder wissen musste, dass der Verkäufer die Eignung der Ware für diesen Zweck nicht beurteilen kann.

Konsistenz mit Proben und Mustern

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Hat der Verkäufer dem Käufer Proben oder Muster zur Verfügung gestellt, muss die gelieferte Ware ebenfalls deren Eigenschaften haben. Es handelt sich dogmatisch um eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung.[4]

Übliche und/oder angemessene Verpackung

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Die Ware muss branchenüblich, oder falls kein entsprechender Usus existiert, so verpackt sein, dass die Ware angemessen geschützt wird. Kriterien für die Angemessenheit sind insbesondere die Art der Ware, die Art und Dauer des Transports, die Beförderungsroute und die klimatischen Bedingungen.[5]

Beurteilungszeitpunkt

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Ob die Ware vertragsgemäß ist, beurteilt sich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, Art. 36 Abs. 1 CISG.

Fußnoten

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  1. Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 357
  2. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 35 Rn. 14; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 364
  3. Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 372; strittig - zur Gegenansicht Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 35 Rn. 15
  4. Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 389
  5. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 35 CISG Rn. 24