UN-Kaufrecht: Auslegung
Auslegung des UN-Kaufrechts
BearbeitenDie Auslegung des Übereinkommens selbst ist in Art. 7 Abs. 1 CISG geregelt. Zur Wahrung einer einheitlichen Anwendung ist danach eine autonome Auslegung, unabhängig von einzelnen nationalen Rechten, vorgeschrieben.
Auslegungsgrundlage ist damit in erster Linie der Konventionstext, der in den UN-Sprachen arabisch, chinesisch, französisch, russisch und spanisch verbindlich ist. Der englischen Sprachfassung kommt besondere Bedeutung zu, weil Englisch für die Entwürfe und Diskussionen im Vorfeld der Verabschiedung des UN-Kaufrechts verwandt wurde. Die deutsche Sprachversion ist hingegen eine unverbindliche Übersetzungshilfe und ihr Wortlaut kein Auslegungskriterium. Die ausführlich dokumentierte Entstehungsgeschichte des UN-Kaufrechts ist ebenfalls eine wichtige Auslegungshilfe im Rahmen der historischen Auslegung.
Zudem sind nicht nur inländische, sondern auch Entscheidungen von Gerichten aus anderen Ländern und von Schiedsgerichten zur Interpretation heranzuziehen. Hauptarbeitsmittel hierzu ist zum einen die von der UNCITRAL zur Verfügung gestellte CLOUT-Datenbank, zum anderen die CISG-Online-Datenbank der Universität Basel.
Gem. Art. 7 Abs. 1 CISG ist bei der Auslegung der Konvention zudem auf die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu achten. Der Natur des UN-Kaufrechts entsprechend muss dabei rechtsvergleichend herausgearbeitet werden, welcher Standard gilt. Beispiele sind das Verbot missbräuchlicher Rechtsausübung und des venire contra factum. Einen Anhaltspunkt können die Trans-Lex Principles und die UNIDROIT Principles geben.
Auslegung von Verträgen, die dem UN-Kaufrecht unterliegen
BearbeitenGrundlage
BearbeitenDie Auslegung von Verträgen - und allen anderen Erklärungen der Parteien - regelt Art. 8 CISG. Die Kriterien entsprechen der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. § 133, § 157 BGB.[1] Nach Art. 8 Abs. 3 CISG sind alle erheblichen Umstände in die Auslegung mit einzubeziehen, auch das spätere Verhalten der Parteien, jedoch nur insoweit, als es sinnvolle Rückschlüsse auf deren Vorstellung bei Vertragsschluss zulässt.
Treu und Glauben
BearbeitenInwieweit auch Art. 7 Abs. 1 CISG zur Auslegung herangezogen werden kann und damit auch Verträge nach Treu und Glauben auszulegen sind, ist umstritten.[2] Während der Entstehung des UN-Kaufrechts wurde die Aufnahme eines entsprechenden Artikels als Einfallstor für nationale Rechtsansichten und Quelle von Rechtsunsicherheit abgelehnt.[3]