Supply-Chain-Management/ Lager
Lagervertrag: (§ 467 HGB)
muss keiner bestimmten Form entsprechen, aber Schriftform wird empfohlen!
Vertragspunkte denen vor Abschluss eine wesentliche Bedeutung zukommen müssen u. a.:
- Art + Beschaffung des Gutes
- die angelieferten Mengen in einem bestimmten Zeitraum
- die Dauer der Einlagerung
- die unterschiedlichen Bedingungen der Lagerfähigkeit wie z. B. stapelbar, Gefahrgut lt. ADR etc.
- der Abschluss einer Lagerversicherung
- das Gewicht pro Palette bzw. Einlagerungsgut
- die Art der Verpackung (Holz, Geschrumpft, IBC, Palette, Euro, Gitterbox...)
- die auszustellenden Lagerpapiere:
1.Die Lagerquittung: Hier wird bescheinigt, dass der Lagerhalter das Gut entgegengenommen hat. Des Weiteren verspricht er gleichzeitig das Gut aufzubewahren und auszuliefern. Bestehend aus Lageraufnahmeschein und Lagerempfangsschein 2.Der Lagerschein: Dieser Schein hat beim Verkauf eine Wertpapierfunktion. Es ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Dokument, indem sich der Lagerhalter verpflichtet, die von ihm eingelagerten Güter, an die Person auszuliefern, die ihm den Lagerschein vorlegt. 3.Der Namenslagerschein: Die eingelagerte Ware wird nur der Person (sog. Recta-Papier) ausgehändigt, die auf der Recta namentlich erwähnt ist. Die Recta kann nur per Zession (Abtretungserklärung) übertragen werden. Bei einer Abtretungserklärung wird nur der Herausgabeanspruch übertragen, nicht das Eigentum an der Ware. 4.Der Orderlagerschein: Dieser Schein ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Wertpapier und somit ein Traditions- und Dispositionspapier, d. h. es ist handelbar. Bei Weitergabe diese Scheins wird das Eigentum übertragen.
- die Öffnungszeiten des Lagers
- die Behandlungvorschriften wie z. B. Feuchtigkeit oder Wärme sowie die Staplervorschriften, die die Stapeleigenschaften vorgeben
- die einzelnen Lagerräume