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Lagervertrag: (§ 467 HGB)
muss keiner bestimmten Form entsprechen, aber Schriftform wird empfohlen! Vertragspunkte denen vor Abschluss eine wesentliche Bedeutung zukommen müssen u. a.:

  • Art + Beschaffung des Gutes
  • die angelieferten Mengen in einem bestimmten Zeitraum
  • die Dauer der Einlagerung
  • die unterschiedlichen Bedingungen der Lagerfähigkeit wie z. B. stapelbar, Gefahrgut lt. ADR etc.
  • der Abschluss einer Lagerversicherung
  • das Gewicht pro Palette bzw. Einlagerungsgut
  • die Art der Verpackung (Holz, Geschrumpft, IBC, Palette, Euro, Gitterbox...)
  • die auszustellenden Lagerpapiere:
1.Die Lagerquittung:    Hier wird bescheinigt, dass der Lagerhalter das Gut    
                        entgegengenommen hat. Des Weiteren verspricht er  
                        gleichzeitig das Gut aufzubewahren und auszuliefern.
                        Bestehend aus Lageraufnahmeschein und  
                        Lagerempfangsschein
2.Der Lagerschein:      Dieser Schein hat beim Verkauf eine Wertpapierfunktion.
                        Es ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Dokument,  
                        indem sich der Lagerhalter verpflichtet, die von ihm
                        eingelagerten Güter, an die Person auszuliefern, die 
                        ihm den Lagerschein vorlegt.
3.Der Namenslagerschein: Die eingelagerte Ware wird nur der Person 
     (sog. Recta-Papier) ausgehändigt, die auf der Recta namentlich erwähnt  
                         ist. Die Recta kann nur per Zession 
                         (Abtretungserklärung) übertragen werden.
                         Bei einer Abtretungserklärung wird nur der 
                         Herausgabeanspruch übertragen, nicht das Eigentum an 
                         der Ware.
4.Der Orderlagerschein:  Dieser Schein ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes 
                         Wertpapier und somit ein Traditions- und 
                         Dispositionspapier, d. h. es ist handelbar.
                         Bei Weitergabe diese Scheins wird das Eigentum  
                         übertragen.
  • die Öffnungszeiten des Lagers
  • die Behandlungvorschriften wie z. B. Feuchtigkeit oder Wärme sowie die Staplervorschriften, die die Stapeleigenschaften vorgeben
  • die einzelnen Lagerräume