Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Phantombild


Rechtsgrundlage Bearbeiten

§ 131 Abs. 3 S. 1 StPO erlaubt die Veröffentlichung einer Abbildung des mutmaßlichen Täters um eine Festnahme zu ermöglichen. § 131b Abs. 1 StPO erlaubt sie auch zur reinen Identitätsfeststellung ("Aufklärungsfahndung").

Ob auch Phantombilder auf Grundlage von § 131 und § 131b StPO veröffentlicht werden können, oder ihre Veröffentlichung schon von § 161 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO gedeckt ist, ist umstritten. In der Klausur kann die Frage offen bleiben, wenn die engeren Voraussetzungen der §§ 131, 131b StPO erfüllt sind.

§ 131c StPO sieht einen Richtervorbehalt für die Anordnung von Maßnahmen nach § 131b StPO vor.