Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Nichtgewährung des letzten Wortes
Nach § 258 Abs. 2 StPO gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Wird ihm hierzu nicht die Gelegenheit gegeben, stellt das regelmäßig einen Revisionsgrund dar, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei dieser Gelegenheit die Entscheidung beeinflusst hätte. Das Urteil beruht daher auf dem Verfahrensfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO.