Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Aufbau der Staatsanwaltsklausur


A-Gutachten Bearbeiten

Das A-Gutachten, auch missverständlich oft als materielles Gutachten bezeichnet, dient dazu, zu prüfen, ob hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO) gegen die Beschuldigten vorliegt, der Voraussetzung der Anklageerhebung ist. Da der hinreichende Tatverdacht nur vorliegt, wenn eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, können sich hier auch prozessuale Fragen vor allem der Beweisverwertung stellen.

Aufbau Bearbeiten

Wie im ersten Examen sollte das Gutachten in aller Regel

  • chronologisch,
  • gegliedert in Handlungsabschnitte
  • von schweren hin zu weniger schweren Delikten[1]

aufgebaut werden.

Bei mehreren Beschuldigten sollte in der Regel der Tatverdacht gegen jeden Beschuldigten einzeln geprüft werden, angefangen mit dem tatnächsten Beteiligten. Beachte dabei: *Täter vor Teilnehmer

              *Tatmittler vor mittelbarem Täter
              *Einzeltäter vor Mittäter
              *Tun vor Unterlassen
              *Vorsatz vor Fahrlässigkeitsdelikten
              *Vollendetes Delikt vor Versuch prüfen
              *Anstiftung vor Beihilfe
              *Qualifikation nach Bejahung d. Grundtatbestands
              *bei Tatbestand mit mehreren Varianten: z.B.: §§224 I Nr.1,25 StGB: alle(!) Varianten nacheinander prüfen unter nur einer Überschrift!
              *Regelbeispiele im Anschluss an Schuld als eigenen 4. Punkt: (1) TB; (2) Rechtswidrigkeit; (3) Schuld; 
              (4) Strafzumessung bzw. Regelbeispiel,z.B.§243 StGB,denn Regelbeispiel weisen erhöhten Strafrahmen auf, gehören aber nicht zum Tatbestand (so BGH), da sie weder selbständige noch    unselbständige Abwandlungen tatbestandlicher Art sind, sondern tatbestandliche Abwandlungen nicht tatbestandlicher Art.

Merke insoweit: Bei Verneinung eines Rücktritts vom Versuch diesen dann als 5. selbständigen Punkt prüfen,

               Prüfung von Strafzumessungserwägungen, wenn Regelbeispiel geprüft und verneint, aber ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt, oder es sich um einen Fall des § 21 StGB handelt,      der dann schon im Rahmen des Punkt (4) im Rahmen der Schuld zu prüfen ist.



Am Ende eines Handlungsabschnitts sind die Konkurrenzen zu prüfen. Tatbestände, die dadurch wegfallen, können in der Regel kürzer geprüft werden.

Stil Bearbeiten

Ob Gutachten- oder Urteilsstil verwendet wird, ist nicht vorgeschrieben. Es macht daher Sinn, die Entscheidung davon abhängig zu machen, in welchem Stil man sich wohler fühlt und ob ausreichend Zeit für den tendenziell weitschweifigeren Gutachtenstil ist. Da der Gutachtenstil bei simplen Fragen umständlich wirkt und der Urteilsstil bei komplizierten Problemen dazu verleiten kann, nicht sauber zu argumentieren, empfiehlt sich im Idealfall eine Mischung.

Beweiswürdigung Bearbeiten

Größter Unterschied zu Gutachten im ersten Staatsexamen ist, dass der Sachverhalt nicht feststeht, sondern praktisch immer eine Würdigung der Wahrscheinlichkeit vorzunehmen ist, in der Hauptverhandlung zu beweisen, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat.

Grundsätze Bearbeiten

  • Die Beweiswürdigung muss bei dem Tatbestandsmerkmal vorgenommen werden, für die der jeweilige Beweis relevant ist.
  • Der in dubio-Grundsatz ist nur indirekt relevant: Ist abzusehen, dass in der Hauptverhandlung ein Beweis nicht geführt werden kann, muss der Staatsanwalt davon ausgehen, dass das Gericht in dubio pro reo freisprechen wird. Damit entfällt aber auch der hinreichende Tatverdacht. In der Klausur muss sauber gezeigt werden, dass dem Bearbeiter bewusst ist, selbst als Staatsanwalt nicht durch den Grundsatz gebunden zu sein.

Verwertbarkeit Bearbeiten

Da eine Prüfung der Verurteilungswahrscheinlichkeit gefragt ist, müssen Beweismittel außer Acht gelassen werden, die in der Hauptverhandlung nicht verwertbar sind. Aus Fehlern bei der Beweiserhebung folgt aber nicht zwingend ein Verwertungsverbot. Stattdessen ist zwischen dem Schutzzweck der verletzten Vorschrift und der Wahrheitserforschungspflicht und dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Strafrechtspflege abzuwägen.

B-Gutachten Bearbeiten

Das auch als prozessuales Gutachten bezeichnete B-Gutachten dient dazu, praktische prozessuale Fragen zu beantworten, die nicht im Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Prüfung stehen, aber Grundlage der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung sind - auch wenn diese erlassen ist. Dazu gehören

  • Zuständiges Gericht
  • (Teil-)Einstellung des Verfahrens, z.B. § 154, § 170 Abs. 2 StPO
  • Haftbefehl, §§ 112 ff. StPO
  • notwendige Verteidigung, § 140 StPO
  • vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO
  • Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände
  • Einziehung, § 111b StPO
  • Notwendige Mitteilungen
  • Dolmetscher
  • Nebenklage

Zuständiges Gericht Bearbeiten

Örtliche Zuständigkeit Bearbeiten

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 7 ff. StPO. Regelmäßig macht der Bearbeitervermerk hierzu auch Angaben. Wegen § 141 GVG befindet sich das nächstgelegene Landgericht immer in derselben Stadt wie die Staatsanwaltschaft.

Sachliche Zuständigkeit Bearbeiten

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Deliktsnatur und der zu erwartenden Strafe. Sie kann sich verschieben nach den § 2, § 3 StPO, wenn mehrere Beschuldigte zusammen angeklagt werden. Strafrahmenverschiebungen durch Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründe sind beachtlich, ein Verbrechen bleibt hingegen auch ein Verbrechen, wenn ein minder schwerer Fall mit Mindeststrafe von unter einem Jahr vorliegt.

Amtsgericht Bearbeiten

Die Zuständigkeiten des Amtsgerichts ergeben sich aus den §§ 24 ff. GVG.

Der Strafrichter ist zuständig für Vergehen, für die keine Gesamtstrafe von über zwei Jahren zu erwarten ist, § 25 GVG. Gesetzliche Milderungsgründe wie § 49 StGB sind beachtlich.

Bei einer Straferwartung über zwei Jahren und bei Verbrechen ist das Schöffengericht zuständig, es sei denn es liegt eine Jugendschutzsache im Sinne von § 26 GVG vor, § 28, § 29 Abs. 1 GVG.

Landgericht Bearbeiten

Die Zuständigkeiten des Landgerichts bestimmen sich nach den §§ 74 ff. GVG. Die große Strafkammer ist zuständig für alle Verbrechen für die nicht das Amtsgericht zuständig ist und alle Straftaten, also Verbrechen wie Vergehen, für die eine Gesamtstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann außerdem wegen der besonderen Bedeutung des Falles zum Landgericht anklagen. Die Strafkammer ist als Schwurgericht zuständig, wenn ein Katalogverbrechen des § 74 Abs. 2 GVG angeklagt wird, unabhängig davon ob Täterschaft, Teilnahme, Vollendung oder Versuch.

Bei Verfahren gegen Jugendliche gelten Sonderzuständigkeiten nach dem JGG.

(Teil-)Einstellung Bearbeiten

Wegen mangelnden Tatverdachts Bearbeiten

Nach § 170 Abs. 2 StPO ist nur dann einzustellen, wenn ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer prozessualen Tat im Sinne des § 170 StPO insgesamt nicht vorliegt.

Notwendige Verteidigung Bearbeiten

Die Staatsanwaltschaft muss die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragen, wenn der Beschuldigte vor dem Landgericht angeklagt werden muss oder ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 Abs. 1 StPO) oder wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist (§ 140 Abs. 2 StPO). Letzteres ist der Fall, wenn wegen der Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist. Dasselbe gilt, wenn ein Bewährungswiderruf von einem Jahr oder mehr droht.

Untersuchungshaft Bearbeiten

Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist nach § 112 Abs. 1 StPO, dass ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Dringender Tatverdacht setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der Maßstab ist damit höher als beim hinreichenden Tatverdacht zu dem bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.

Ist der Beschuldigte bereits in Haft, kann ein Haftbefehl nicht mehr auf Flucht, sondern nur noch auf Fluchtgefahr gestützt werden. Prüfungsmaßstab hierfür ist, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird.[2]

Anträge Bearbeiten

Je nach Ergebnis des Gutachtens ist eine Kombination folgender Anträge zu stellen:

  • Erlass eines Haftbefehls
  • Aufhebung des Haftbefehls
  • Anordnung der Haftfortdauer

Eine Anordnung der Haftentlassung (wenn also ein Haftbefehl existiert, der Beschuldigte in Haft ist, die Voraussetzungen des Haftbefehls aber nicht bestehen) ist in der Klausur abwegig, da der Entlassungsantrag nicht erst mit der Anklage gestellt werden dürfte.

Vorläufige Maßnahmen Bearbeiten

Anklageschrift Bearbeiten

Rechtliche Grundlage der Anklageschrift sind § 200 StPO und Nr. 110 RiStBV. Hinsichtlich landestypischer Eigenheiten orientiert sich die folgende Darstellung am Land Berlin.[4]

Die Anklageschrift dient zwei Zielen: Zum einen soll der Angeschuldigte auf für ihn verständliche Weise darüber informiert werden, was ihm zur Last gelegt wird, um seine Verteidigung vorbereiten zu können, zum anderen soll der Stoff der Hauptverhandlung umgrenzt werden.

Rubrum Bearbeiten

Elemente des Rubrums:

  • Absender
  • Aktenzeichen
  • Ort, Datum
  • Adressiertes Gericht
  • Haftverhältnisse
  • Überschrift

Das Rubrum enthält folgende Elemente:

Absender, Aktenzeichen, Ort und Datum

Oben links steht die absendende Staatsanwaltschaft, direkt darunter das Js-Aktenzeichen in Gedankenstrichen. Oben rechts stehen Ort und Datum.

Adressiertes Gericht

Links unter dem Aktenzeichen steht der Adressat, also das nach dem prozessualen Gutachten zuständige Gericht mit dem Zusatz Strafrichter/Schöffengericht/große Strafkammer/Schwurgericht etc.

Haftverhältnisse

Rechts danaben werden die Haftverhältnisse in Kurzform wiedergegeben, vgl. Nr. 52 RiStBV. Formulierung: Haft! Vorlage nach §§ 121, 122 StPO am ..."[5]

Überschrift

Darunter steht zentriert die Überschrift, entweder einfach "Anklageschrift" oder gegebenenfalls "Schwurgerichtsanklage".

Personalien, Haftverhältnisse und Verteidigung Bearbeiten

Angaben zur Person Bearbeiten

Nach Wahl kann entweder der Haupttäter zuerst genannt werden oder die Angeschuldigten werden alphabetisch aufgeführt. Angegeben werden müssen das Geschlecht (durch den verwendeten Artikel), der (legale) Beruf, falls vorhanden, alle Vornamen, Familienname, Geburtsdatum und Ort, Anschrift, Familienstand und Nationalität. Bei Minderjährigen kommen noch Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter hinzu. Im Bezirk des Kammergerichts folgt zudem noch der Einschub "Registerauszug anbei" oder "Registerauszug wird nachgereicht".

Beispiel:

"Die Rechtsanwältin Dr. Christiane von Seifert-Hohenstein, geboren am 7. März 1972 in Leverkusen, wohnhaft Kurfürstendamm 33, 10707 Berlin, verheiratet, deutsche Staatsangehörige, Registerauszug anbei, ..."

Haftverhältnisse Bearbeiten

Sollte der Angeschuldigte in der angeklagten Sache in Haft sein, werden auch die Haftverhältnisse in der Anklageschrift wiedergegeben.

Beispiele:

Haftbefehl erst nach Verhaftung:

...in dieser Sache am 19. Februar 2014 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des AG Tiergarten - Aktenzeichen - vom 20. Februar 2014 seitdem in Untersuchungshaft in der JVA Moabit zur Gefangenenbuchnummer ...

Haftbefehl schon vor Verhaftung:

...in dieser Sache am 19. Februar 2014 verhaftet aufgrund des Haftbefehls des AG Tiergarten - Aktenzeichen - vom 18. Februar 2014 seitdem in Untersuchungshaft in der JVA Moabit zur Gefangenenbuchnummer ...

Haftverschonung (z.B. § 116 StPO):

und seit dem 19. Februar 2014 von der Haft aufgrund des Beschlusses des AG Tiergarten - Aktenzeichen - vom 19. Februar 2014 von dem weiteren Vollzug der U-Haft verschont"

Verteidiger Bearbeiten

Falls bereits ein Verteidiger mandatiert ist folgt: "Verteidiger: Rechtsanwalt Christian Nerida, Sonnenallee 37, 12059 Berlin

Abstrakter Anklagesatz Bearbeiten

Überleitung

In den abstrakten Anklagesatz wird übergeleitet mit "wird beschuldigt:".

Tatort und Tatzeit

Beide sollen bestimmt genug sein, um die angeklagte Tat abzugrenzen, andererseits soll die Anklageschrift nicht überfrachtet werden. Bei mehreren Tatorten kann daher z.B. "in Berlin und andernorts" geschrieben werden. Steht die Tatzeit nicht fest, handelt es sich um ein Dauerdelikt oder wurden mehrere Straftaten über einen längeren verübt, kann die Tatzeit auch mit "zwischen dem 17. und 21. Februar 2014" angegeben werden.

Zahl der selbstständigen Handlungen

Anschließend ist die Zahl der Delikte anzugeben, die nach dem Gutachten in Tatmehrheit begangen wurden, z.B. "...durch 7 selbstständige Handlungen..."

Wiedergabe des Gesetzestextes

Der Gesetzestext der Strafnormen nach denen angeklagt wird ist hier wörtlich wiederzugeben. Kleine sprachliche Anpassungen sind erlaubt, jedoch nur im Rahmen des zum Verständnis unbedingt nötigen. Bei Tatbestandsalternativen muss und darf nur die einschlägige Alternative vorgetragen werden (im Rahmen eines Diebstahls muss also z.B. aus dem Anklagesatz bereits hervorgehen, ob der Angeschuldigte die Sache sich oder einem anderen zueignen wollte).

Bei Delikten, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können (z.B. § 315c StGB) muss auch die Begehungsform mitgeteilt werden.

Versuchte Taten werden mit "versucht zu haben..." eingeleitet.

Nach dem Gutachten durch Konkurrenzen wegfallende Tatbestände entfallen bereits im abstrakten Anklagesatz.

Konkreter Anklagesatz Bearbeiten

Der konkrete Anklagesatz grenzt die angeklagte prozessuale Tat ab, indem er darstellt welches tatsächliche Geschehen der Anklage zugrunde gelegt wurde. Aufgabe des Staatsanwalts dabei ist es, die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale der angeklagten Strafnorm mit dem sie erfüllenden Sachverhalt zu unterfüttern.

Er wird eingeleitet mit

"Dem Angeschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:"

Der eigentliche konkrete Anklagesatz steht durchgehend im Imperfekt. Tatort und Tatzeit müssen hier so präzise wie möglich angegeben werden. Statt den Gesetzestext zu wiederholen oder juristischen Jargon zu verwenden sollte eine möglichst lebensnahe Darstellung gewählt werden. Statt zu schreiben, dass der wegen Diebstahl Angeschuldigte "fremden Gewahrsam brach, indem er eine Gewahrsamsenklave schuf", formuliert man daher z.B.

"steckte der Angeschuldigte im Supermarkt drei Packungen Kaffee zum Preis von insgesamt € 35,97 in das Innenfutter seiner Jacke, verließ den Markt, wie von Anfang an beabsichtigt, ohne den Kaffee zu bezahlen und verkaufte den Kaffee anschließend an einen Unbekannten"

Häufiger Fehler ist das Vergessen der Angabe des Sachverhalts, der den subjektiven Tatbestand erfüllt.

Liste der angewandten Vorschriften Bearbeiten

Dem Anklagesatz folgt die Aufzählung aller Normen, die Grundlage der Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens sind, mit dem Zusatz, ob es sich dabei um Vergehen, Verbrechen oder (nur bei Tatmehrheit) beides handelt.

Die Reihenfolge der Paragraphen bestimmt sich wie folgt: Besonderer Teil des StGB, aufsteigend, Allgemeiner Teil des StGB, aufsteigend, Normen anderer Gesetze, aufsteigend in neuer Zeile.

Beispiel:

"Vergehen und Verbrechen, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 249, 22, 23, 52, 53 StGB"

Bei Antragsdelikten müssen auch die Normen zum Strafantrag oder der Ersetzung wegen Bejahung durch das besondere öffentliche Interesse angegeben werden. Unter der Paragraphenkette folgt dann der Hinweis "Strafantrag ist form- und fristgerecht gestellt" oder "Das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung wird bejaht."

Anträge Bearbeiten

Notwendig sind nur die in StPO und RiStBV zwingend vorgeschriebenen Anträge auf Eröffnung (§ 199 Abs. 2 StPO, Nr. 110 Abs. 3 RiStBV) und Änderung oder Aufrechterhaltung der Haftverhältnisse (§ 207 Abs. 4 StPO, Nr. 110 Abs. 4 S. 2 RiStBV).

Formulierung:

"Es wird beantragt
a) das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - zuzulassen,
b) den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Februar 2014 aufzuheben und einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe dieses Anklagesatzes zu erlassen,
c) die Fortdauer der Haftverhältnisse anzuordnen."

Fußnoten Bearbeiten

  1. Die Schwere von Delikten richtet sich nach der Höchst-, nicht der Mindeststrafdrohung.
  2. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 112 Rn. 17. In den folgenden Randnummern sind auch die Kriterien kommentiert.
  3. Ist die Fahrerlaubnis zu Recht bereits entzogen muss nichts weiter veranlasst werden, falls zu Unrecht muss die Herausgabe angeordnet (bei Gewahrsam der Polizei) bzw. die Rückgabe zu beantragen (Bei vorl. Entziehung nach § 111a).
  4. Beachte hierzu das Skript des Kammergerichts.
  5. Vorsicht: Die Frist beginnt bereits mit Erlass des Haftbefehls und die §§ 42 ff. StPO sind nicht anwendbar.