Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Abwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung


Die Vernehmung von Zeugen muss nach dem Mündlichkeitsgrundsatz prinzipiell in der Hauptverhandlung selbst stattfinden, § 250 StPO. In Ausnahme davon kann bei Abwesenheit des Zeugen aus bestimmten Gründen gem. § 251 StPO die Niederschrift einer früheren Aussage verlesen werden. Bei Zeugen im Ausland ist auch eine Vernehmung durch ein ausländisches Gericht im Wege der Rechtshilfe und die anschließende Verlesung des hiervon erstellten Protokolls möglich. § 247a StPO ermöglicht unter gewissen Umständen zudem eine Videovernehmung.

Schließlich können gegebenenfalls bei einer früheren Vernehmung Anwesende als Zeugen vom Hörensagen vernommen werden. Der Beweiswert ist aber gegenüber der persönlichen Aussage des Zeugen gemindert.