Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Übersicht Strafzumessung
Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist § 46 StGB. Dort genannt sind:
- die Beweggründe und Ziele des Täters
- die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei der Tat aufgewendete Wille
- das Maß der Pflichtwidrigkeit
- die Art der Tatausführung
- Verschuldete Auswirkungen der Tat
- Vorleben des Täters
- Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters
- Verhalten des Täters nach der Tat
- Bemühen um Wiedergutmachung des Schadens durch die Tat
Der Katalog der dort genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist jedoch nicht abschließend.[1] Hinzu treten können u.a.:
- Mitverschulden des Opfers
- Tatprovokation durch Ermittler
- lange Verfahrensdauer
- Härteausgleich bei Unmöglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung
- Besonders erschwerende Umstände des Haftvollzugs
Nicht beachtlich sind u.a.