Sachenrecht/ Der Herausgabeanspruch des Eigentümers, § 985

Der Herausgabeanspruch des Eigentümers, § 985

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Der Eigentümer hat gegen den unrechtmäßigen Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache. § 985 ist nicht abtretbar (str.), sondern entsteht nach hM. mit dem Übergang des Eigentums immer wieder neu. Allerdings kann der Eigentümer einen anderen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigen, den Anspruch aus § 985 geltend zu machen. Fälle: www.rauda-zenthoefer.de

§ 985 steht gleichberechtigt neben §§ 861, 812, 823, 1007.


Voraussetzungen des Anspruchs aus § 985:

  1. Anspruchsteller ist (Mit-)Eigentümer
  2. Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer
  3. Besitzer hat kein Recht zum Besitz, § 986
    • § 986 I
                               § 986 I 1
                         ┌────────┴──────┐
eigenes Recht zum Besitz ┘               └ abgeleitetes Recht zum Besitz              
   § 986 I 1 Alt. 1                              § 986 I 1 Alt. 2

* Recht auf Grund Vertrages                Voraussetzungen:
* dingliches Recht, das ein Recht            1. wirksame Ableitung des Besitzrechts von
  zum Besitz gewährt, zB. Nieß-                 einer Zwischenperson
  brauch, Wohnrecht, Pfandrecht              2. Befugnis der Zwischenperson zur Weiter-
* Recht auf Grund Gesetzes,                     gabe des Besitzes
  zB. Nachlassverwalter, Testa-              3. Zwischenperson hatte Recht zum Besitz
  mentsvollstrecker                             gem. § 986 I 1 Alt. 1.


§ 986 I 2:
¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯
Falls der Zwischenperson die Befugnis fehlte, den Besitz weiter zu geben, kann der
Eigentümer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer, also die Zwischen-
person, verlangen. Möchte oder kann der mittelbare Besitzer den unmittelbaren Besitz
nicht übernehmen, ist der Eigentümer befugt, die Herausgabe an sich selbst zu verlangen.
(Der mittelbare Besitzer erfüllt den Anspruch aus § 985 durch Abtretung seines Heraus-
gabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer gem. § 870.)
  • § 986 II
Wurde das Eigentum nach § 931 übertragen (Abtretung des Herausgabeanspruches), hat der Besitzer gegen den neuen Eigentümer weiterhin die Einwendungen zur Verfügung, die er auch gegen den alten Eigentümer hatte.