Sachenrecht/ Das Anwartschaftsrecht

Das Anwartschaftsrecht Bearbeiten

Der Begriff des Anwartschaftsrechts Bearbeiten

Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einer mehraktigen Eigentumsübertragung schon so viele Einzelakte erfüllt sind, dass der Erwerber eine gesicherte Erwerbsposition erlangt hat, die ihm nicht mehr durch einseitige Erklärung des anderen Teils entzogen werden kann.

Das Anwartschaftsrecht ist ein dingliches Recht, das im Wesen dem Eigentum gleicht, diesbezüglich jedoch ein Minus darstellt. Das Anwartschaftsrecht wird auf Grund der Ähnlichkeit nach den Regeln des Vollrechts behandelt. Das Anwartschaftsrecht stellt ein Recht zum Besitz gem. § 986 und ein sonstiges Recht des § 823 I dar.

Beispiele eines Anwartschaftsrechts:

  • zwischen Auflasssung und Eintragung eines Grundstücks
  • Rechtsstellung eines Hypothekengläubigers vor Entstehen der Forderung
  • Rechtsstellung des Nacherben auf Erwerb des Nachlasses
  • Rechtsstellung bei bedingter Verfügung (Nur bei beweglichen Sachen, da die Auflassung bedingungsfeindlich ist!)

Hauptfälle des Anwartschaftsrechts Bearbeiten

Der Eigentumsvorbehaltskauf Bearbeiten

Der Eigentumsvorbehaltskauf hat eine schuldrechtliche und eine sachenrechtliche Komponente. Schuldrechtlich wird festgelegt, dass der Kaufpreis ganz oder teilweise gestundet wird.Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug des Käufers (§ 323 I). Sachenrechtlich wird das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises übertragen, §§ 929 S. 1, 158 I. (Die Bedingung tritt mit Bezahlung des Kaufpreises ein.)

Zwischen dinglicher Einigung und dem Bedingungseintritt hat der Käufer ein Anwartschaftsrecht, das nach Bezahlung des Kaufpreises zum Vollrecht erstarkt.

     §§ 433, 449 => schuldrechtlich
A -------------------> B
   §§ 929 S. 1, 158 I => sachenrechtlich

B wird unmittelbarer Fremdbesitzer. A ist mittelbarer Eigenbesitzer, da er im Falle eines Rücktritts gegen B einen Anspruch auf Rückgabe hat. Tritt die Bedingung ein, verliert A jede besitzrechtliche Position und B wird Eigentümer.

Die auflösend bedingte Sicherungsübereignung Bearbeiten

Bei der auflösend bedingten Sicherungsübereignung kann der Kreditgeber die Übereignung der Sachen des Kreditnehmers als Sicherheit verlangen. Die Sache bleibt dabei im Besitz des Veräußerers, das Eigentum geht an den Kreditgeber über. Das Erlöschen der zu sichernden Forderung markiert den Eintritt der Bedingung, die die Übereignung auflöst. Das Eigentum fällt dann wieder an den Kreditnehmer zurück.

              §§ 929, 930, 158 II
             -------------------->
Kreditnehmer                       Bank
             <--------------------
              §§ 929 S.2, 158 II

Zwischen Sicherungsübereignung und dem Eintritt der auflösenden Bedingung (Bezahlung der Forderung) hat der Kreditnehmer ein Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb des Eigentums. Im Gegensatz zur bedingten Sicherungsübereignung steht die unbedingte Sicherungsübereignung, bei der der Kreditnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückerwerb seiner Sache erhält. Der Kreditnehmer erwirbt hier kein Anwartschaftsrecht.

Verfügung über das Anwartschaftsrecht Bearbeiten

Aufgrund der Tatsache, dass das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Eigentum darstellt, kann man das Anwartschaftsrecht analog §§ 929 ff. übertragen. Die Erstarkung zum Vollrecht ist jedoch auch nach der Veräußerung von der Kaufpreiszahlung abhängig. Wird der Bedingungseintritt unmöglich (z.B. bei Anfechtung des Kaufvertrages), so trägt der Erwerber des Anwartschaftsrechts dieses Risiko. Ist die letzte Rate bezahlt, wird der letzte Erwerber ohne Durchgangserwerb Eigentümer. Vor Bedingungseintritt kann der Eigentümer der mit einem Anwartschaftsrecht belasteten Sache diese wirksam weiterveräußern. Erwirbt ein Dritter das Eigentum belastet mit einem Anwartschaftsrecht, so steht seinem Anspruch aus § 985 das Recht des Anwartschaftsberechtigten als Recht zum Besitz nach § 986 entgegen.

(Die Einordnung des Anwartschaftsrechts als Recht zum Besitz stellt lediglich eine Mindermeinung dar, scil. OLG Karlsruhe, NJW 1966, 885 [886]. Das Anwartschaftsrecht als Konstrukt ist dogmatisch gerade nicht möglich, auch wenn die Anwartschaft zunächst als Verfügungs- und Pfändungsgegenstand gedacht und behandelt wird und auch nach den §§ 929 ff. BGB übertragen wird. Das Anwartschaftsrecht ist aber ein vom Eigentum abtrennbarer Teil, so dass es eher zu § 985 BGB gehört, als zu § 986 BGB und damit "nur" eine Einrede i.S.d. § 242 BGB darstellt, nicht hingegen ein absolut geltendes Recht. Gegen diese Einordnung spricht auch das Urteil des BGH BGHZ 10, 69. Nur der schuldrechtliche Vertrag zwischen den jeweiligen Parteien gibt ein Recht zum Besitz aus § 986 BGB gegenüber dem [noch] Eigentümer. Die Einordnung als Recht zum Besitz ist damit falsch und sollte zwar erörtert, nicht jedoch vertreten werden!)


Tritt die Bedingung ein, wird der Anwartschaftsberechtigte zum Eigentümer, es sei denn der Dritte, an den die belastete Sache übereignet wurde, hat zuvor das Eigentum gutgläubig lastenfrei nach § 936 erworben (dem steht jedoch nach überwiegender Auffassung häufig § 936 III (analog) entgegen).

Es muss genau bestimmt werden, worüber ein Anwartschaftsberechtigter verfügt. Tritt er alle Rechte aus dem Vertrag mit dem Vorbehaltsverkäufer ab, so will er sein Anwartschaftsrecht übertragen.

Gibt er sich jedoch als Eigentümer aus, verfügt er als Nichtberechtigter. Der Eigentumserwerb bestimmt sich nach den §§ 932 ff. Kommt die Erlangung des Eigentums nicht zustande, weil der Dritte bösgläubig ist, so kann die Verfügung über das Eigentum in eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht umgedeutet werden (§ 140).

Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts Bearbeiten

Ein gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrechts ist nur möglich, wenn ein Anwartschaftsrecht tatsächlich besteht, über das der Veräußernde jedoch nicht verfügen durfte. Ein Anwartschaftsrecht, das nicht existiert, kann nicht gem. §§ 932 ff. gutgläubig erworben werden; dann wäre es nämlich möglich gutgläubig Forderungen zu erwerben! Dies ist aber nach der Konzeption des BGB nicht möglich und nicht gewollt. Es würde nämlich zu unannehmbaren Nachteilen für Personen und für die Rechtssicherheit führen.

Beispiel:

     §§ 433, 449
A ------------------> B --------------------------> C
  §§ 929 S. 1, 158 I  | §§ 929 S. 1, 158 I, 932 ff.
                      |
              Nichtberechtigter

Anders bei verlängertem Eigentumsvorbehalt. Dann erwirbt C nach §§ 929 ff. Eigentum.

Verfügt ein Nichtberechtigter B bei bestehendem Kaufpreisanspruch des A aufschiebend bedingt über das Eigentum des A, so erwirbt C Eigentum, wenn die letzte Kaufpreisrate gezahlt wurde. C wird selbst Eigentümer, auch wenn er vor der Zahlung der letzten Kaufpreisrate bösgläubig wird, solange er bei Erwerb des Anwartschaftsrechts gutgläubig war.