Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Darf man die Polizei belügen?

Zusammenfassung: Bis auf die Nennung der Identität ist niemand zur wahrheitsgemäßen Aussage vor der Polizei verpflichtet, solange man niemanden beleidigt, etwas Falsches über jemanden aussagt, ohne es beweisen zu können, als Zeuge vor Gericht auftritt oder die Polizei aktiv behindert.

Es gibt kein Gesetz, welches das Verbreiten von Unwahrheiten verbietet. Man muss also keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, nur weil man die Polizei belügt. Greift man jedoch zu diesem Mittel, kann man dadurch sehr schnell andere Straftaten begehen. Die wichtigsten werden im Folgendem kurz aufgeführt:

Falsche Namensnennung

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Wie bereits im Kapitel Ausweispflicht erläutert, ist man in vielen Fällen zur Angabe seiner Identität verpflichtet. Eine falsche Angabe ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldstrafen bis zu 1000€ bestraft werden.

§111 OWiG
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
[…]
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann […] mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro […] geahndet werden.“
Quelle: dejure.org

Verleumdung und üble Nachrede

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Wer etwas über eine andere Person verbreitet, obwohl er weiß, dass dies unwahr ist, macht sich der Verleumdung strafbar. Hierbei muss aber die Tatsache, dass man vorsätzlich (also mit Absicht) etwas Falsches gesagt hat, nachgewiesen werden. Wird eine nicht bewiesene negative Behauptung über jemand anderen verbreitet, obwohl man vielleicht selber davon ausgeht, dass dies wahr ist, spricht man von der (ebenfalls strafbaren) üblen Nachrede.

§187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe [...] bestraft.“
Quelle: dejure.org

In jedem Fall muss die Äußerung gegenüber Dritten getätigt werden. Konfrontiert man eine Person X mit unbewiesenen oder falschen Behauptungen über diese Person, ist dies weder eine Verleumdung noch eine üble Nachrede. Ist diese Äußerung aber dennoch ehrverletzend, macht man sich möglicherweise der Beleidigung strafbar.

Beispiele:

Herr K erzählt der Polizei, dass Frau F in einem Bordell arbeiten würde, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt. Das stellt eine Verleumdung dar.

Behauptet Herr K indes, dass Frau F gegen Entgelt Geschlechtsverkehr hatte, was letztendlich nicht bewiesen aber auch nicht widerlegt werden kann, ist dies eine üble Nachrede.

Beide Behauptungen können Frau F verächtlich machen bzw. sie in der öffentlichen Meinung herabwürdigen. Behauptungen wie "ich haben Frau F letzte Woche in der Stadt gesehen" sind dafür nicht geeignet und erfüllen damit diese Straftatbestände nicht.

In jedem Fall muss eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten (Art. 2 GG) des Betroffenen (in den obrigen Beispielen Frau F) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) stattfinden. Generell sind Sachbehauptungen ("Es ist Fakt, dass...") keine Meinungsäußerung im Gegensatz zum Ausdruck von subjektiven Wahrnehmungen ("Ich finde, dass..."). Die Entscheidung, ob eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder nicht, hängt von der Formulierung, aber auch maßgeblich vom Kontext der Behauptung ab. Auch die Folgen dieser Äußerungen spielen dabei wohl eine entscheidende Rolle.

Urteil des BVerfG vom 29.06.2016
„Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, sind nicht die Äußerungsteile isoliert zu betrachten, sondern ist die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu bewerten. Soweit eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nicht ohne Verfälschung ihres Sinns möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden.“
Quelle: hrr-strafrecht.de

Dies Bedeutet jedoch nicht, dass man keinen Verdacht gegenüber der Polizei äußern darf. Solange man nicht wissentlich etwas falsches über andere Behauptet und die Aussage in der Formulierung keine Beleidigung darstellt, sind Verdachtsäußerungen gegenüber der Polizei, Gerichten u.ä. als Ausführung von Rechten straffrei (hinzu kommt noch der Grundsatz, dass alles, was geboten ist, nicht unter Strafe stehen darf).

§193 StGB
„[…] Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden […] sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.“
Quelle: dejure.org

Übrigens: Den Begriff „Rufmord“ gibt es entgegen der weitreichenden Meinung in deutschen Gesetzen nicht.

Falsche Verdächtigung

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Ähnlich wie die Verleumdung ist als Falsche Verdächtigung strafbar, wenn man eine andere Person anzeigt oder dieser durch eine Aussage der Gefahr einer Anzeige aussetzt, obwohl man weiß, dass diese unschuldig ist.

§164 Abs. 1 StGB
„(1)Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger […] wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat […] in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen [=Behörde oder Amtsträger, der Anzeigen entgegen nimmt] oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“
Quelle: dejure.org

Beispiel:

Herr K zeigt Frau F an, da er gesehen hat wie diese sein Auto demoliert habe. Nebenbei erwähnt er, dass Sie selbst danach mit einem Auto ohne Nummernschild weggefahren sei. Beides stimmt jedoch nicht.

Beide Aussagen sind eine falsche Verdächtigung. Im ersten Teil zeigt K Frau F wissentlich falsch an, im Zweiten stellt er eine wissentlich falsche Behauptung auf und erzeugt damit die Gefahr, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren (wegen Verstoßes gegen die Verkehrszulassungsverordnung) gegen Frau F eröffnet.

Dies gilt übrigens auch, wenn Herr K tatsächlich davon ausgeht, dass Frau F dies getan hat, es aber nicht sicher weiß. Er darf die Vermutung äußern ("Jemand hat mein Auto demoliert und ich glaube es war Frau F"), jedoch nicht behaupten, sie dabei gesehen zu haben.

Falsche Angaben, auch Übertreibungen, Ausschmückungen u.ä. sind nur insofern relevant, wie sie ein "behördliches Vorgehen", also Maßnahmen z.B. durch die Polizei, herbeiführen und man dadurch den Anschein erweckt, dass wirklich Gesetze gebrochen wurden. Für andere falsche Angaben sind dennoch eine Verurteilung wegen Verleumdung oder übler Nachrede möglich.

Urteil des OLG München vom 4.3.2009
„Nach herrschender Ansicht kommen als Tathandlungen einer falschen Verdächtigung nur solche falschen Verdächtigungen in Betracht, die den wesentlichen Kern des den Behörden unterbreiteten Sachverhaltsmaterials betreffen […]. Das unwahr unterbreitete Tatsachenmaterial muss sich darauf beziehen, ein behördliches Vorgehen herbeizuführen, das auf eine Sanktion gerichtet ist […]. Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen und andere Unrichtigkeiten, die für das Maß der Schuld und für die Strafzumessung Bedeutung haben, sind […] jedoch nur dann tatbestandsrelevant, wenn damit eine Qualifikation eines Tatbestands vorgetäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt worden ist.“
Quelle: openjur.de

Falschaussagen, Meineid, Versicherung an Eides statt

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Das generelle Recht, nicht die Wahrheit zu sagen endet, wenn man als Zeuge oder Gutachter vor einem Gericht oder ähnlichem Verfahren (dazu zählt nicht das polizeiliche Verhör) steht. Dies gilt auch für diejenigen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und trotzdem aussagen, nicht jedoch für den Angeklagten.

§153 StGB
„Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Quelle: dejure.org

Anders als bei der Falschen Verdächtigung können hier auch Ausschmückungen und Übertreibungen strafbar sein, wenn sie nicht direkt den Verdacht eines neuen Tatbestandes erzeugen sondern bereits wenn sie z.B. ein falsches Bild von der schwere der Tat vermitteln.

Urteil des OLG München vom 4.3.2009
„Denn § 153 Abs. 1 StGB [=Falschaussage] schützt die wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung im gerichtlichen Beweisverfahren […], die die Grundlage des (Straf-)Urteils bildet. Da das Strafurteil sich aber im Falle eines Schuldspruchs auch mit den für die Bemessung der Strafe erforderlichen Tatsachen beschäftigen muss, erstreckt sich die Wahrheitspflicht auf diese tatsächlichen Umstände. Wenn ein Zeuge wahrheitswidrig entgegen seinem eigenen Erlebnisbild die Begleitumstände oder die Folgen einer Straftat durch tatsächliche Ausschmückungen dramatisiert, können diese Auswirkungen auf die Höhe der zu verhängenden Strafe haben.“
Quelle: openjur.de

Ob eine Aussage nur falsch ist, wenn man es nicht besser weiß, oder schon dann, wenn sie sich nicht mit der Wirklichkeit deckt ist umstritten.

Definition Falschaussage
„Es wird unterschiedlich beurteilt, wann eine Aussage falsch ist. Nach der herrschenden Meinung ist eine Aussage falsch, wenn ein Widerspruch zwischen Wort und Wahrheit besteht. Eine andere Meinung bejaht die Falschheit der Aussage bei einem Widerspruch zwischen Wort und Wissen.“
Quelle: rechtswoerterbuch.de

Dennoch ist eine Falschaussage nur strafbar, wenn sie vorsätzlich, also mit Absicht gemacht wurde.

§15 StGB
„Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“
Quelle: dejure.org

Der Versuch einer Falschaussage ist nicht strafbar. Korrigiert man diese also vor Vollendung der Aussage, muss man nichts weiter befürchten. Außerdem kann auch bei späterer Berichtigung der Aussage die Strafe gemildert werden, wenn durch die falschen Angaben kein Nachteil entsteht.

§153 StGB
„Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens [eine uneidliche Falschaussage ist ein Vergehen] nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.“
Quelle: dejure.org
Definition Vollendung der Aussage
„Die Tat [Falschaussage] ist vollendet, wenn die Vernehmung abgeschlossen ist […]. Die Vernehmung ist abgeschlossen, wenn die Vernehmungsperson zu erkennen gibt, dass sie vom Aussagenden keine weitere Auskunft erwartet und der Aussagende seiner Aussage nichts hinzuzufügen hat.“
Quelle: strafrecht-online.org
§158 StGB
„Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern […] oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.“
Quelle: dejure.org

Meineid, also die Abgabe eines falschen Eides oder einer gleichwertigen Beteuerung/Versicherung an Eides statt, ist unter den selben Bedingungen strafbar; die angedrohte Strafe ist jedoch deutlich höher und auch die Fahrlässigkeit ist strafbar. Auch kann man einen Eid oder eine Eidesstattliche Versicherung nur ablehnen, wenn man ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. (vgl. §§54-56, 161 StGB). Dies ist jedoch im Umgang mit der Polizei nicht relevant und wird daher hier nicht näher beleuchtet.

Übrigens: Auch das Schweigen vor Gericht ist eine unvollständige und nach derzeitiger Rechtsauffassung damit eine falsche Aussage. Das gilt nicht für diejenigen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Strafvereitelung

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Unter Strafvereitlung versteht man das Verhindern der Bestrafung einer Person oder von Maßnahmen gegen diese. Maßnahmen sind Handlungen zur Besserung und Sicherung (wie die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik, Fahrverbot, Berufsverbot,...), Einziehung und Unbrauchbarmachung (siehe Kapitel Beschlagnahmen).

§258 Abs. 1 StBG
„Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Quelle: dejure.org
§11 Abs. 1 Nr. 1 StGB
„Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;“
Quelle: dejure.org
§61 StGB
„Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1.die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.die Führungsaufsicht,
5.die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.das Berufsverbot.“
Quelle: dejure.org

Dies kann durch verwischen von Spuren am Tatort oder auch durch falsche Angaben gegenüber der Polizei erfolgen, wenn man z.B. einen geflüchteten Täter falsch beschreibt. Um sich strafbar zu machen, muss dies jedoch mit Absicht oder wissentlich geschehen. Wer den Täter also mit einem schwarzen Pullover beschreibt, weil man wirklich glaubt dies gesehen zu haben, obwohl dieser in Wahrheit dunkelblau ist, geht straffrei aus.

Um eine Strafvereitelung zu begehen, muss zwar die eigentliche Tat absichtlich und wissentlich erfolgen, nicht jedoch Klarheit über die Vortat herrschen. So macht man sich auch der versuchten Strafvereitelung strafbar, wenn man jemanden bei der Flucht hilft im Glauben oder zumindest mit der Vermutung, dass dieser vorher eine Straftat begangen hat. Ob der Flüchtige sich tatsächlich einer Bestrafung entzieht oder nichts weiter getan hat ist nicht relevant.

Urteil des BGH vom 10.9.2015
„Bei der Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB ist in Bezug auf die Tathandlung und den Vereitelungserfolg direkter Vorsatz („absichtlich oder wissentlich“) erforderlich, während für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz ausreicht [...]. Eine genaue Vorstellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist dabei nicht erforderlich. Die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer versuchten Strafvereitelung liegen daher vor, wenn der Täter es - ungeachtet fortbestehender Zweifel - nur für möglich gehalten hat, dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste Handlung darauf abzielt, für den Fall, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt, eine Bestrafung des Vortäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern“
Quelle: hrr-strafrecht.de

Nicht zur Strafvereitelung gehört z.B. das Verhindern von Sicherungsmaßnahmen nach der StPO, wie z.B. die Sicherung eines Vermögens um dieses später einzuziehen, wenn zu Einziehung selbst noch kein Urteil vorliegt. Ist die Einziehung jedoch angeordnet, darf sie nicht verhindert werden.

Urteil des BGH vom 7.6.2010
„Die Vereitelung (lediglich) einer strafprozessualen Sicherungsmaßnahme erfüllt grundsätzlich nicht den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB [=Strafvereitlung]. Sie kann aber als Begehungsform der Maßnahmenvereitelung [...] in Betracht kommen, wenn der Täter durch die Vereitelung der Sicherungsmaßnahme zugleich jedenfalls bedingt vorsätzlich die spätere Verfallsanordnung im Urteil verhindert hat.“
Quelle: hrr-strafrecht.de

Begeht man eine Strafvereitelung, um sich selbst oder Angehörige vor einer Bestrafung oder (polizeilicher) Maßnahme zu schützen wird man nicht bestraft.

§258 Abs. 5&6 StGB
„(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.“

Quelle: dejure.org

Aus diesem Gesetz erwächst nicht die Pflicht, Straftaten anzuzeigen. Diese gibt es nur, wenn es sich um eine geplante (!) Straftat gegen die persönliche Freiheit eines Menschen (z.B. Menschenraub), Geld- oder Wertpapierfälschung, Raub, gemeingefährliche Taten (z.B. Brandstiftung), Tötungen, Landes-/Hochverrat oder Vorbereitung eines Angriffskrieges handelt (Vgl. §138 StGB).