Lehrbuch Einbürgerungstest Hessen/ Antwort Frage 46

46. Nicht immer sind Eltern mit dem Verhalten ihrer Kinder einverstanden. Welche Erziehungsmaßnahmen sind erlaubt, welche verboten?

Anmerkung des Buchverantwortlichen (der zwar seine eigene Meinung zum Thema hat, sich aber zum Neutral Point of View verpfichtet sieht): Hier stehen sich offensichtlich zwei Parteien unversöhnlich gegenüber:

Diejenigen, die ihre Kinder absolut gewaltfrei erziehen wollen (siehe Antwort 2 weiter unten), und diejenigen Eltern, die der Meinung sind, man müsse Kindern auch mal einen Klapps auf den Po geben (Antwort 1 weiter unten), damit sie es lernen, nicht auf die Straße zu rennen oder sich nicht zu absoluten Tyrannen zu entwickeln (siehe auch Supermarktbeispiel).

Es gibt Hinweise von verschiedenen Konfliktforschern, die der Meinung sind, die Abschaffung des Züchtigungsgebots hätte einerseits zu einer Minderung der Gewalt an deutschen Schulen beigetragen. Ob andererseits der Weg, Kindern alles zu erlauben, der richtige ist, ja, ob man als Elternteil überhaupt die Kraft dazu hat bzw. ob man nicht aus der Fürsorgepflicht heraus verhindern muß, daß sich Kinder zu den oben erwähnten Tyrannen entwickeln (sog. Maccho-Effekt an den Schulen, der von den Konfliktforschern als das in letzter Zeit größere Problem angesehen wird), wird aber auch bestritten.

Hier stehen sich dann zwei Grundsätze gegenüber: das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und die Fürsorgepflicht der Eltern, dem Kind eine gute Entwicklung mitzugeben.

In Punkto Züchtigung gibt es den gesellschaftlichen Konsens bisher also nur soweit, daß auf härtere Gewalt, die bei den Kindern bleibende körperliche oder seelische Schäden hinterlässt, zu verzichten ist. Ich denke, das weitere hängt von der jeweiligen Wertvorstellung der Erziehenden ab.

Die Abschaffung des Züchtigungsgebots im BGB wird von Kritikern einerseits mitunter auch als falsche, zu weit reichende staatliche Einmischung, ja Bevormundung in den Erziehungsbereich empfunden. Andererseits stellen sich anhand der Beispiele von verhungerten Kindern viele auch die Frage, ob und wie solchen Negativbeispielen einer versagenden elterlichen Erziehungstätigkeit besser entgegengewirkt werden kann.

Antwort 1:
Hier gibt es auch im gesellschaftlichen Konsens einen Wandel der Einstellung. Ging man bisher davon aus, daß der Wille der Kinder auch gebrochen werden könne, etwa durch kleinere Gewaltakte, wie zum Beispiel Ohrfeigen oder ein paar Schläge auf den Allerwertesten, so bemüht sich die heutige Erziehung, ganz ohne Gewalt auszukommen (was auch im Interesse des Grundgesetzes ist - es gibt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit auch für Kinder).
Dementsprechend sollte man als Erziehungsberechtiger sich bemühen, nur solche Erziehungsmaßnahmen zu benutzen, die den Willen des Kindes fördern und entwickeln und z.B. Tugendbücher, Beispiele aus Erzähungen, Fabeln und Gedichten dabei zu verwenden. Auch religiöse Schriften wie die Bibel, der Talmud oder der Koran können als Tugendbücher oder moralische Instanzen dienen. Die Erziehungsberechtigten müssen sich bemühen, Ihre Werte, die sie gerne vermitteln möchten, durch eigene Vorbildfunktion, tugendhaftes Verhalten und moralische Klugheit ihren Kindern auch selbst vorzuleben.
Daß bei manchen Kleinkindern, die unbedingt ihren Kopf durchsetzen wollen, etwa schreiend auf dem Boden des Supermarktes liegen, nur der Einsatz eines Minimums an körperlicher Gewalt - z.B. Stopfen des Kindes in den Einkaufswagen - Abhilfe schafft, ist aber auch eine Binsenweisheit, die manche Pädagogen und Erziehungstheoretiker bis heute nicht gerne wahrhaben möchten.
Eltern und Erziehungsberechtigte haben natürlich auch eine Fürsorgepflicht, die zum Beispiel darin besteht, Kinder etwa ausreichend zu ernähren, warm genug zu kleiden, in die Schule zu schicken, die Schulaufgaben zu kontrolieren (und ggf. dabei zu helfen) oder auch Bedrohungen von außen (z.B. durch den Straßenverkehr, durch schlechte Medien oder durch Sexualstraftäter) abzuwenden. Insbesondere harte Gewalt (bei Babies zum Beispiel das Schütteln, um die Kinder ruhigzustellen), die bei den Kindern zu bleibenden geistigen oder körperlichen Schäden führen könnte, ist generell abzulehnen ebenso wie das Ablassen der eigenen Aggressionen an den Kindern.

Antwort 2:

Es sind keine Maßnahmen erlaubt, die Pflichten der Eltern entgegenstehen (Fürsorgepflicht). Verboten ist die im Grundgesetz verankerten Rechte des Menschen zu verletzen (Gewalt, Misshandlung ...). Erziehungsmaßnahmen sind Entzug von Privilegien, Durchsetzen von Anweisungen sowie die Aufklärung des Kindes über Recht und Ordnung. --Thorber 17:08, 11. Apr 2006 (UTC)