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Das Supinum I und das Supinum II sind Kasus von abstrakten Verbalsubstantiven nach der u-Deklination; sie stehen in ihrer Bedeutung substantivierten Infinitiven nahe.

Das Supinum I ist ein alter Akkusativ der Richtung, der nur nach Verben der Bewegung u.ä. steht und einen Zweck bezeichnet, z.B. venatum ire = „zur Jagd gehen“.

Zusammen mit dem passiven Infinitiv von ire, also iri, dient das Supinum I als Ersatz für den fehlenden Infinitiv Futur Passiv, z.B. missum iri = „geschickt werden werden“. Die Endung -um muss daher stets unverändert bleiben, auch wenn das Bezugsnomen einen anderen Kasus, einen anderen Numerus und/oder ein anderes Genus hat.

Das Supinum II ist vermutlich ein alter finaler Dativ; er beschränkt sich auf einige wenige Wendungen wie facile dictu = „leicht zu sagen“.