Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: Sachverhaltsaufklärung





Gesetzestexte Bearbeiten

§ 1 Abs. 2 KraftStG Bearbeiten

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

§ 88 Untersuchungsgrundsatz Bearbeiten

(1) 1Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Erläuterungen Bearbeiten

Ermittlungspflichten des Finanzamts Bearbeiten

Bearbeitungsumfang bei maschinellen Prüfhinweisen

Im BFH-Urteil vom 17. 10. 2006, Az. VII R 13/06, kritisierte der BFH eine nicht begründete Argumentation des Finanzgerichts Brandenburg im angefochtenen Urteil, wonach die Sachbearbeiterin im Finanzamt aufgrund eines technischen Hinweises zu einer bestimmten Kennziffer bei der Neueingabe im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auch die nicht beanstandete Schadstoffkennziffer hätte prüfen müssen.
Dieser Hinweis des BFH kann dahingehend verstanden werden, dass im maschinellen Verfahren die Bearbeitung des konkreten Prüf- und Fehlerhinweises regelmäßig ausreicht, so dass der Fall darüber hinaus bei dieser Gelegenheit nicht in Bezug auf andere Fallaspekte bzw. in vollem Umfang überprüft zu werden braucht. Diese Verfahrensweise ist praxisgerecht und entspricht auch der Praxis.

Referenzen Bearbeiten

  • BFH-Urteil vom 17. 10. 2006, Az. VII R 13/06
  • FG Brandenburg, Urteil vom 07. 07. 2005, Az. 4 K 1237/03 (EFG 2006, 1539), durch BFH aufgehoben.



Stand: 27. Februar 2010