Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P016-DV


Gesetzestexte Bearbeiten

Abschnitt 4 Widerrechtliche Benutzung

§ 16 KraftStDV Widerrechtliche Benutzung Bearbeiten

(1) 1Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer. 2Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt.

(2) 1Im Übrigen obliegt die Besteuerung der widerrechtlichen Benutzung den für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden. 2Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 1, soweit über die Festsetzung und Erhebung der Steuer hinaus Maßnahmen erforderlich werden.

Stand: Diese Fassung des § 16 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.




Stand: 25. Februar 2010