Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P015-DV
Gesetzestexte
BearbeitenAbschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge
§ 15 KraftStDV Überwachung
Bearbeiten(1) 1Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten vorzuzeigen. 2Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11 Nr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.
Stand: § 15 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) in der Neufassung der KraftStDV vom 26. 09. 2002.
Stand: 25. Februar 2010