Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P009a


Gesetzestexte

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§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor

(1) 1Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.

(2) 1Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.

Stand: Diese Fassung des § 9a Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 09. 2007. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (4. KraftStGÄndG) vom 24. 03. 2007.



Erläuterungen

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Welche Fahrzeuge sind vom Steuerzuschlag betroffen?

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nur Diesel-PKW

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Im Gesetz genannt sind nur Personenkraftwagen. Maßgebend ist die Einstufung des jeweiligen Fahrzeugs für Kraftfahrzeugsteuerzwecke. Die verkehrsrechtliche Einstufung, das heißt die Eintragung der Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren, ist nicht maßgebend, auch wenn häufig eine Übereinstimmung besteht. Unter Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor sind Dieselfahrzeuge zu verstehen.

keine LKW oder Wohnmobile

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Andere Fahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen und Wohnmobile im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts, sind von dieser Regelung ausgenommen.

keine Oldtimer-Kennzeichen oder rote Kennzeichen

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Ebenfalls ausgenommen sind Oldtimer-Kennzeichen und rote Kennzeichen.

vom 01. 04. 2007 bis längstens 31. 03. 2007

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In zeitlicher Hinsicht gilt die Regelung vom 01. 04. 2007 bis 31. 03. 2011. Solche gesetzlichen Ablaufdaten sind allerdings mit Vorsicht zu genießen. Es ist nicht wirklich damit zu rechnen, dass Dieselfahrzeuge mit hohem Partikelausstoß ab dem 01. 04. 2011 keinen Restriktionen mehr unterliegen. Allerdings ist die jetzige Regelung in § 9a KraftStG vor allem als Gegenfinanzierung zur Förderung des Einbaus von Rußpartikelfiltern in Dieselfahrzeuge geschafften worden (§ 3c KraftStG).

nicht für schadstoffarme Diesel-PKW

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Laut § 9a KraftStG richten sich die Grenzwerte für den Partikelausstoß nach technischen Maßstäben, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Bezug geregelt sind. Der Zuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer wird erhoben, wenn das jeweilige Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 1 bis PMK 5 entspricht.
Unter die Regelung fallen Dieselfahrzeuge, die bis zum 31. 12. 2006 zugelassen worden sind und nicht mit einem anerkannten Partikelminderungssystem (Rußpartikelfilter) ausgerüstet oder nachgerüstet sind. Für neu zugelassene Fahrzeuge gilt der Steuerzuschlag, wenn die Fahrzeuge den Grenzwert für den Partikelausstoß von 0,005 g pro Kilometer nicht einhalten. An die Stelle des Grenzwertes PM 5 tritt ab dessen Inkrafttreten der eventuell abweichende künftige Grenzwert der Europäischen Union für die Emissionsgruppe Euro 5 (§ 18 Abs. 6 KraftStG).

Referenzen

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Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09. 01. 2007 unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/040/1604010.pdf (Bundestags-Drucksache 16/4010)


Erhebung des Zuschlags

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Der Zuschlag wird durch geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhoben, der zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt ergeht (Beginn des individuellen jährlichen Entrichtungszeitraums). Der Zuschlag beträgt 1,20 Euro je volle und angefangene 100 cm>sup>3 des Hubraums. Bei einem Hubraum von 1.998 cm>sup>3 (2-Liter-Maschine) beträgt der Zuschlag 20 x 1,20 Euro, demnach jährlich 24,00 Euro. Er beginnt für betroffene Fahrzeuge am 01. 04. 2007 und endet mit Einbau und Eintragung eines anerkannten Partikelminderungssystems (Rußpartikelfilters), spätestens am 31. 03. 2011.

Referenzen

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Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09. 01. 2007 unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/040/1604010.pdf (Bundestags-Drucksache 16/4010)



Stand: 26. Februar 2010