Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P009


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 9 KraftStG Steuersatz

(1) 1Die Jahressteuer beträgt für

1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;

2. Personenkraftwagen

a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A Fahrzeug klasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR,
bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4. 1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR,
cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR,
dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR,
ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR;
b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km,
überschreitet;

2a. 1Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 16 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 24 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 40 EUR,
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EUR,
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR,
über 12.000 kg 25 EUR;

ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 11,25 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR,
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR;

4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde

a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 6,42 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 6,88 EUR,
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 7,31 EUR,
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 7,75 EUR,
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 8,18 EUR,
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 8,62 EUR,
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 9,36 EUR,
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 10,07 EUR,
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 10,97 EUR,
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 11,84 EUR,
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 13,01 EUR,
über 12.000 kg 14,32 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,

b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 6,42 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 6,88 EUR,
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 7,31 EUR,
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 7,75 EUR,
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 8,18 EUR,
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 8,62 EUR,
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 9,36 EUR,
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 10,07 EUR,
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 10,97 EUR,
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 11,84 EUR,
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 13,01 EUR,
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 14,32 EUR,
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 15,77 EUR,
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 26,00 EUR,
über 15.000 kg 36,23 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,

c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 9,64 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 10,30 EUR,
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 10,97 EUR,
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 11,61 EUR,
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 12,27 EUR,
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 12,94 EUR,
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 14,03 EUR,
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 15,11 EUR,
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 16,44 EUR,
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 17,74 EUR,
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 19,51 EUR,
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 21,47 EUR,
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 23,64 EUR,
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 39,01 EUR,
über 15.000 kg 54,35 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425 EUR,

d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 11,25 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR,
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 12,78 EUR,
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 13,55 EUR,
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 14,32 EUR,
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 15,08 EUR,
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 16,36 EUR,
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 17,64 EUR,
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 19,17 EUR,
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 20,71 EUR,
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 22,75 EUR,
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 25,05 EUR,
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 27,61 EUR,
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 45,50 EUR,
über 15.000 kg 63,40 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681 EUR;

5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) 1Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) 1Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,

2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,53 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 4,60 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 6,14 EUR,

3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a) nicht mehr als 7.500 kg 1,02 EUR,
b) mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 2,05 EUR,
c) mehr als 15.000 kg 3,07 EUR.

2Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) 1Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,

2. im Übrigen 191,73 EUR.

(5) 1Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

Stand: Diese Fassung des § 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 09. 2007. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.



Erläuterungen Bearbeiten

Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer Bearbeiten

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder von Detailregelungen in Gesetzen kann selbstverständlich bei jedem Gesetz gestellt werden. Zu bedenken ist jedoch, dass ein Gesetz nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden kann. Andere Gerichte müssen, falls sie von einer Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes ausgehen, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
Beim Kraftfahrzeugsteuergesetz ging es in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof um die Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der Schadstoffemissionen. Im BFH-Urteil vom 05. 03. 2002, Az. VII R 18/01, kam der BFH zu dem Ergebnis, dass

  • die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des KraftStÄndG 1997) grundsätzlich verfassungsgemäß ist,
  • unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG es nicht willkürlich ist, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln und
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG nicht wegen Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Stufen der Steuerstaffel nichtig ist.

Im Urteilsfall hatte der BFH keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und hielt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht daher nicht für erforderlich.

Referenzen Bearbeiten

BFH-Urteil vom 05. 03. 2002, Az. VII R 18/01



26. Februar 2010