Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P008-DV


Gesetzestexte Bearbeiten

Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge

§ 8 KraftStDV Halterwechsel Bearbeiten

(1) 1Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. 2Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 Euro eintreten würde.

Stand: Diese Fassung des § 8 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.




Stand: 25. Februar 2010