Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003d


Gesetzestexte

Bearbeiten

§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

1Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, ist für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. 2Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. 3Soweit die Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

Stand: Diese Fassung des § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 05. 11. 2008. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 4 des Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" (WachstumStG) vom 21. 12. 2008.



Erläuterungen

Bearbeiten




Stand: 24. März 2007