Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003c


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 3c Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen

(1) 1Das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer

1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert worden ist,

2. der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

entspricht. 2Die Steuerbefreiung wird nur für Personenkraftwagen gewährt, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden. 3Sie beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren. 4Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a den Betrag von 330 Euro erreicht. 5Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) 1Im Falle einer technischen Verbesserung nach Absatz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007 ist die Steuer für den Halter neu festzusetzen, auf den das Fahrzeug am 1. April 2007 zugelassen ist. 2Ist das Fahrzeug am 1. April 2007 außer Betrieb gesetzt, erfolgt die Neufestsetzung für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 1. April 2007 wieder zugelassen wird. 3Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. April 2007 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung. 4Eine Neufestsetzung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(3) 1Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie vorbehaltlich Absatz 2 dem neuen Halter gewährt.

(4) 1Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(5) 1Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.

Stand: Diese Fassung des § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.


Erläuterungen Bearbeiten

Allgemeines Bearbeiten

Die Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (4. KraftStGÄndG) vom 24. 03. 2007 eingeführt. Im Gesetz hat § 3c KraftStG die Überschrift "Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen". In der öffentlichen Diskussion wurden vorrangig die Begriffe "Rußpartikelfilter", "Rußfilter", Dieselfilter", "Filter" oder "Partikelminderungstechnik" verwendet.
Die Steuerbefreiung hat mehrere Einschränkungen:

  • Unter die Steuerbefreiung fallen nur PKW mit Selbstzündungsmotor, das sind PKW mit Dieselmotor.
  • Unter die Steuerbefreiung fallen nur Fahrzeuge, die bis zum 31. 12. 2006 erstmals zugelassen worden sind.
  • Unter die Steuerbefreiung fällt nur die Nachrüstung des Fahrzeugs mit einer begünstigten Partikelminderungstechnik nach der Erstzulassung.
  • Die Steuerbefreiung ist auf einen Betrag von maximal 330 Euro begrenzt.
  • Die Steuerbefreiung erhält die Person, der am 01. 04. 2007 oder später Fahrzeughalter war.


Um den Einbau von Partikelminderungstechnik in ältere Fahrzeuge zu fördern und damit die Feinstaubbelastung zu reduzieren, wurde einerseits die Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG eingeführt, andererseits wurde für solche Fahrzeuge, die nicht umgerüstet werden, ein Steuerzuschlag nach § 9a KraftStG eingeführt. Er beträgt 1,20 Euro je angefangene 100 cm3 des Hubraums.

Nachträgliche technische Verbesserung (Nachrüstung) Bearbeiten

Einige Fahrzeugkäufer hatten aufgrund der Vorlaufdiskussion zur Einführung der Steuerbefreiung für den Einbau von Rußpartikelfiltern direkt vom Händler das werksseitig ohne Rußpartikelfilter ausgelieferte Fahrzeug mit einen solchen Filter ausrüsten lassen, so dass das Fahrzeug bei der Erstzulassung bereits mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet war.
Mit Urteil vom 13. 08. 2008, Az. II R 17/08, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung des PKW keine nachträgliche technische Verbesserung im Sinne von § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG ist. Der im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete Begriff "nachträglich" könne sich nur auf einen Zeitpunkt nach Beginn der Kraftfahrzeugsteuerpflicht beziehen, die mit der Erstzulassung beginne. Aus der Begründung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung von § 3c KraftStG ergebe sich, dass mit der Steuerbefreiung die technische Verbesserung von Altfahrzeugen mit ausreichender Partikelminderungstechnik gefördert werden sollte. Insofern liege in Bezug auf vorzeitig ausgestattete Fahrzeuge auch keine Regelungslücke im Gesetz vor. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Feinstaubbelastung durch ältere Dieselfahrzeuge zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu verringern und den Schadstoffausstoß solcher Fahrzeuge durch Einbau von ausreichender Partikelminderungstechnik zu reduzieren. In § 3c KraftStG sei keine Regelung enthalten, wonach die Steuerbefreiung bei entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen bereits mit der Erstzulassung beginnen sollte.

Für Fahrzeuge, die schon bei Erstzulassung mit einer ausreichenden Partikelminderungstechnik ausgestattet sind, kommt demnach keine Steuerbefreiung in Betracht, andererseits fällt für sie kein Steuerzuschlag nach § 9a KraftStG an.

Referenzen Bearbeiten

  • BFH-Urteil vom 13. 08. 2008, Az. II R 17/08
    • vorhergehend: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. 02. 2008, Az. 2 K 1527/07, durch den BFH bestätigt.
  • BFH-Urteil vom 13. 08. 2008, Az. II R 15/08
    • vorhergehend: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06. 02. 2008, Az. 3 K 167/07, durch den BFH bestätigt.
  • BFH-Urteil vom 13. 08. 2008, Az. II R 17/08
    • vorhergehend: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. 05. 2008, Az. 3 K 27/08, durch den BFH bestätigt.
Fazit

Die Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG erfordert den nachträglichen Einbau ausreichender Partikelminderungstechnik. Ein nachträglicher Einbau liegt nur vor, wenn dieser nach der Erstzulassung erfolgt. Fahrzeuge, die bereits bei Erstzulassung mit einer ausreichenden Partikelminderungstechnik ausgestattet sind, führen nicht zu einer Steuerbefreiung, fallen aber auch nicht unter den Steuerzuschlag nach § 9a KraftStG.



Stand: 1. März 2010