Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.9


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 3 Nr. 9 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Vor- oder Nachlauf im kombinierten Verkehr Bearbeiten

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr

a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder

b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder

c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen

befördert worden sind oder befördert werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.

Stand: § 3 Nr. 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010