Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.8
Gesetzestexte
Bearbeiten§ 3 Nr. 8 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Schaustellergewerbe
Bearbeiten1Von der Steuer befreit ist das Halten von
8.
a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Stand: § 3 Nr. 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.
Erläuterungen
BearbeitenAllgemeines
BearbeitenNach § 3 Nr. 8 KraftStG werden Zugmaschinen, größere Wohnwagen und größere Packwagen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Was sind Zugmaschinen?
BearbeitenZugmaschinen sind nach der Rechtsprechung des VII. Senats Fahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und die nach ihrer Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt sind (BFH-Urteil vom 26. November 1991, Az. VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414 und BFH-Urteil vom 02. 12. 2003, Az. VII R 26/02).
Was sind Wohnwagen?
BearbeitenIm Urteil vom 02. 12. 2003 hat der BFH dargelegt, dass sich der Begriff "Wohnwagen" in der Gesetzessprache sowohl auf Wohnanhänger wie auf selbstfahrende Wohnwagen (Wohnmobile) bezieht. Nach diesem Urteil fallen auch selbstfahrende Wohnwagen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 8 KraftStG. Eine solche Auslegung dieser Vorschrift ist auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz geboten.
Referenzen
BearbeitenBFH-Urteil vom 02. 12. 2003, Az. VII R 26/02