Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.5


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 3 Nr. 5 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, Luftschutz, Unfallrettungsdienst, Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung Bearbeiten

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. 3Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.

Stand: § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010