Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.2


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 3 Nr. 2 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollgrenzdienst Bearbeiten

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden.

Stand: § 3 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010