Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.16


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 3 Nr. 16 KraftStG Steuerbefreiung für Behördenfahrzeuge anderer Staaten auf Dienstfahrten Bearbeiten

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. 2Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

Stand: § 3 Nr. 16 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010