Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.14


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 3 Nr. 14 KraftStG Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge im inländischen Ausbesserungsverkehr Bearbeiten

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird.

Stand: § 3 Nr. 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010