Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.12


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 3 Nr. 12 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit Aufuhrkennzeichen Bearbeiten

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen erhalten. 2Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig ist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird.

Stand: § 3 Nr. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010