Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P002


Gesetzestexte Bearbeiten

§ 2 KraftStG Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden Bearbeiten

(1) 1Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) 1Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. 2Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

(2a) 1Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

2Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) 1Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) 1Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.

(3) 1Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) 1Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) 1Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. 2Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Stand: Diese Fassung des § 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 05. 2005. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (3. KraftStGÄndG) vom 21. 12. 2006.


Erläuterungen Bearbeiten

Verbindlichkeit der Feststellungen der Zulassungsbehörde (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG) Bearbeiten

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer, die für ein Fahrzeug zu zahlen ist, von der Größe des Hubraums und der Höhe der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen des jeweiligen Fahrzeugs abhängig. Das Finanzamt ermittelt diese Werte nicht selbst, sondern übernimmt bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer die von den Verkehrsbehörden festgestellten und in die Fahrzeugpapiere offen oder verschlüsselt eingetragenen Werte. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, wonach die diesbezüglich von den Zulassungsbehörden festgestellten Werte verbindlich sind. Diese Bindungswirkung macht die Feststellungen zum Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO. Daraus ergibt sich als Folge, dass der Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Feststellungen der Zulassungsbehörde anzupassen ist, falls eine Abweichung dazu besteht. Enthalten die Feststellungen der Zulassungsbehörde Fehler, muss die Korrektur bei der Zulassungsbehörde erfolgen.

Referenzen Bearbeiten

  • BFH-Urteil vom 17. 10. 2006, Az. VII R 13/06
  • vorhergehend: FG Brandenburg, Urteil vom 07. 07. 2005, Az. 4 K 1237/03 (EFG 2006, 1539), durch den BFH aufgehoben.
Fazit

Die technischen Daten eines Fahrzeugs werden von der Zulassungsbehörde festgestellt. Die festgestellten Daten sind für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verbindlich, auch wenn sie im Einzelfall objektiv falsch sind. Weicht der Kraftfahrzeugsteuerbescheid von den festgestellten Daten ab, erfolgt die Angleichung im Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.



Stand: 28. Februar 2010