Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P001-DV


Gesetzestexte Bearbeiten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 KraftStDV Örtliche Zuständigkeit Bearbeiten

(1) 1Örtlich zuständig ist

1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;

2. bei ausländischen Fahrzeugen

a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

b) im Übrigen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;

3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird.

(2) 1Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt.

Stand: Diese Fassung des § 1 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.


Erläuterungen Bearbeiten

Allgemeines Bearbeiten

Bei den Änderungen durch Art. 3 Nr. 1 KfzStNGuaÄndG wird § 1 KraftStDV auf die ab 01. 07. 2009 geltende neue Rechtslage umgestellt, wonach die Kraftfahrzeugsteuer zur Bundessteuer geworden ist. Daraus ergeben sich Folgerungen für die Zuständigkeit. Die Kraftfahrzeugsteuer ist zuvor als Landessteuer durch die Finanzämter als Landesfinanzbehörden verwaltet worden. Die Finanzämter der Länder sind bei einer Steuer des Bundes als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nicht mehr geeignet.



Stand: 24. Februar 2010