Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P001


Gesetzestexte

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§ 1 Steuergegenstand

(1) 1Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;

3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. 2Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

Stand: § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung des KraftStG vom 26. 09. 2002.


Erläuterungen

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Das Halten von inländischen Fahrzeugen fällt unter das KraftStG

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Ein inländisches Fahrzeug liegt vor, wenn es unter die deutschen Vorschriften des Zulassungsverfahrens fällt und kein ausländisches Fahrzeug ist (§ 2 Abs. 3 KraftStG).
Der Begriff des Haltens knüpft an das Recht zur Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen an, bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung. Das Halten inländischer Fahrzeuge führt zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht, es sei denn, es lägen Gründe für eine Steuerbefreiung vor.

Referenzen

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  • BFH-Urteil vom 19. 07. 2001, Az. VII R 93/00
  • § 2 Abs. 3 KraftStG: 1Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
  • § 2 Abs. 4 KraftStG: 1Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
Fazit

Das Halten von inländischen Fahrzeugen ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen die durch die Zulassung dokumentierte Berechtigung zur Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Das Halten eines inländischen Fahrzeugs löst Kraftfahrzeugsteuerpflicht aus, sofern kein Grund für eine Steuerbefreiung vorliegt.

Das Halten von ausländischen Fahrzeugen im Inland fällt unter das KRaftStG

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Ein ausländisches Fahrzeug liegt vor, wenn es von einem ausländischen Staat zugelassen ist (§ 2 Abs. 4 KraftStG). Der Begriff des Haltens knüpft an das Recht zur Benutzung des Fahrzeugs an, bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung.
Die deutsche Kraftfahrzeugsteuerpflicht ist bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich davon abhängig, dass sich das Fahrzeug im Inland befindet. Aber selbst unter diesen Voraussetzungen ist in vielen Fällen aufgrund internationaler Vereinbarungen, die zum Teil Gegenseitigkeit voraussetzen, zumindest für eine begrenzte Zeit keine Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen. Als Besteuerungsausnahme erwähnen sind hier auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KraftStG erwähnten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen des Güterkraftverkehrs mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen aufwärts, die in einem anderen EG-Mitgliedsstaat zugelassen sind.

Fazit

Das Halten von ausländischen Fahrzeugen ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen die durch die Zulassung eines ausländischen Staates dokumentierte Berechtigung zur Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Befindet sich ein ausländisches Fahrzeug im Inland, besteht grundsätzlich Kraftfahrzeugsteuerpflicht, die aufgrund nationaler und internationaler Regelungen in vielen Fällen jedoch ganz oder zeitweise entfällt.

Die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen fällt unter das KRaftStG

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Eine widerrechtliche Benutzung liegt vor, wenn ein inländisches oder ausländisches Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
Eine widerrechtliche Benutzung führt jedoch nur dann zu einer Kraftfahrzeugsteuerpflicht, wenn das Halten des Fahrzeugs nicht ohnehin steuerbefreit wäre oder die normale Besteuerung für inländische oder ausländische Fahrzeuge erfolgt ist.

Referenzen

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  • § 2 Abs. 5 KraftStG: 1Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. 2Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.
Fazit

Eine widerrechtliche Benutzung liegt vor, wenn zulassungspflichtige Fahrzeuge ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen benutzt werden. Die widerrechtliche Benutzung wird besteuert, sofern kein Grund für eine Steuerbefreiung vorliegt.

Die Erteilung roter Kennzeichen kann unter das KraftStG fallen

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In bestimmten Fällen werden von der Zulassungsbehörde rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben. Diese Zuteilung löst ebenfalls Kraftfahrzeugsteuerpflicht aus.
Das gilt nicht für die Zuteilung roter Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

Fazit

Die Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer, die Zuteilung roter Kennzeichen für Prüfungsfahrten jedoch nicht.

Die Anwendung der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 2 KraftStG) bei der Kraftfahrzeugsteuer

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Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden nach § 175 Abs 1 Nr. 1 AO

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Das Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält in § 12 Abs. 2 KraftStG mehrere Änderungsvorschriften für Kraftfahrzeugsteuerbescheide. Allerdings schließen diese Spezialregelungen die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung nicht aus (BFH-Urteil vom 17. 10. 2006, Az. VII R 13/06), denn die Vorschriften der Abgabenordnung, ausgenommen die AO-Vorschriften für Zölle und Verbrauchsteuern, werden in § 1 Abs. 2 KraftStG ausdrücklich für das Kraftfahrzeugsteuerrecht für anwendbar erklärt.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG werden die für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Feststellungen der Zulassungsbehörden kraftfahrzeugsteuerrechtlich als verbindlich erklärt. Aus diesem Grunde ist die in den Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Fahrzeugs ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO. Nach Auffassung des BFH ist in den Grenzen der Verjährungsvorschriften eine Änderung des Folgebescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO solange erforderlich und möglich, bis der Grundlagenbescheid im Folgebescheid zutreffend umgesetzt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist daher ggfs. in derselben Angelegenheit auch mehrfach anwendbar, wenn bei einer ersten Berichtigung diesbezüglich ein Fehler unterlief (BFH-Urteil vom 29. 06. 2005, Az. X R 31/04). Die Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verbraucht sich also nicht durch einen missglückten Änderungsversuch. Wird daher im Kraftfahrzeugsteuerbescheid zunächst eine von den Feststellungen der Zulassungsbehörde abweichende Kennziffer für die Schadstoffemissionen angesetzt, kann und muss der Fehler nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO AO berichtigt werden.

Referenzen

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  • BFH-Urteil vom 17. 10. 2006, Az. VII R 13/06
  • vorhergehend: FG Brandenburg, Urteil vom 07. 07. 2005, Az. 4 K 1237/03 (EFG 2006, 1539), durch den BFH aufgehoben.
Fazit

Bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung steht die Existenz spezieller Änderungsvorschriften im Kraftfahrzeugsteuergesetz der Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung nicht entgegen.



Stand: 3. März 2010