Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: Insolvenz


Insolvenzverfahren Bearbeiten

Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Insolvenzverfahren Bearbeiten

Allgemeines Bearbeiten

Im Insolvenzverfahren richtet sich die Kraftfahrzeugbesteuerung nach folgenden Grundsätzen:

  • Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).
  • Die Steuerpflicht dauert bei einem inländische Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).
  • Steuerschuldner ist bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG).
  • Im Insolvenzfall gehört auch die Rechtsposition als Halter eines Kraftfahrzeugs zur Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO (BFH-Urteil vom 29.8.2007, Az. IX R 4/07). Ob das auch in den Fällen gilt, in denen das Fahrzeug zur Erwerbstätigkeit des Insolvenzschuldners erforderlich ist und deshalb zu den unpfändbaren Gegenständen im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gehört, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden (BFH-Beschluss vom 8.9.2009, Az. II B 63/09).
  • Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 35 InsO) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).

Auf andere Umstände, wie Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug, die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs, die Nutzung des Fahrzeugs durch die Insolvenzmasse oder die Kenntnis über den Aufenthaltsort des Fahrzeugs kommt es nicht an.
Ist bei Insolvenzeröffnung ein Fahrzeug auf den Insolvenzschuldner zugelassen, kann sich der Insolvenzverwalter nur durch eine Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle von der Verpflichtung zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer aus der Insolvenzmasse befreien. Eine Freigabe des Fahrzeugs ist dafür nicht ausreichend. Ob der Insolvenzverwalter auch bei einem Fahrzeug, das zu den unpfändbaren Gegenständen im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gehört, tätig werden muss, ist höchstrichterlich noch ungeklärt. Die Aussetzung der Vollziehung in einem solchen Fall durch das Finanzgericht ist im Beschwerdeverfahren vom BFH bestätigt worden (BFH-Beschluss vom 8.9.2009, Az. II B 63/09).

Referenzen Bearbeiten

BFH-Urteil vom 29.8.2004, Az. IX R 58/06
BFH-Urteil vom 29.8.2004, Az. IX R 4/06
BFH-Beschluss vom 8.9.2009, Az. IX R 63/09


Weitere (ältere) Themen:
Ein weiteres anhängiges Revisionsverfahren betrifft den Fall, dass Fahrzeuge von der Insolvenzmasse nicht genutzt worden sind und der Insolvenzverwalter vier Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Nichteintritt in die Leasing-Verträge erklärt, die Ummeldung vom Insolvenzschuldner auf die Leasing-Gesellschaft jedoch erst wesentlich später erfolgt. Dieses Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen VII R 44/06 (später geändert in IX 59/06) und folgende Fragestellung:
Bleibt der Insolvenzverwalter auch dann bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung eines Kfz Kraftfahrzeugsteuerschuldner, wenn eine Nutzung der Kfz durch die Insolvenzmasse nicht erfolgte und der Insolvenzverwalter 4 Tage nach Insolvenzeröffnung den Nichteintritt in die Mietkaufverträge gegenüber der Kfz-Leasing-Gesellschaft erklärte? Inwiefern ist die Verfügungsbefugnis des § 80 Abs. 1 InsO auf den Verwalter übergegangen?
Es handelt sich um die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2006, Az. 8 K 3089/05 Verk; Revisionszulassung durch Finanzgericht; Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger.

Ein drittes Revisionsverfahren mit dem Az. VII R 46/06 (später geändert in IX 60/06) betrifft ebenfalls die Besteuerung der Halterschaft ohne Fahrzeug:
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bis zur Abmeldung des Kfz, obwohl es sicherungsübereignet und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Besitz des Insolvenzschuldners war? Genügt die weiter bestehende Haltereigenschaft aufgrund der Zulassung auf den Schuldner, so dass die Steuerschuldnerschaft auf den "Rechtsnachfolger"/Insolvenzverwalter übergeht?
Es handelt sich um die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.06.2005, Az. 6 K 341/03; Revisionszulassung durch BFH; Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger.

Schließlich liegt noch ein viertes Revisionsverfahren zur Besteuerung der Halterschaft ohne Fahrzeugnutzung unter Az. VII R 47/06 (später geändert in IX 61/06) vor:
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bis zur Abmeldung des Kfz, obwohl es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Leasinggeber zurückgegeben wurde? Genügt die weiter bestehende Haltereigenschaft aufgrund der Zulassung auf den Schuldner, so dass die Steuerschuldnerschaft auf den "Rechtsnachfolger"/Insolvenzverwalter übergeht?
Es handelt sich um die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.06.2005, Az. 6 K 1430/03; Revisionszulassung durch BFH; Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger.

Referenzen Bearbeiten

BFH-Beschluss vom 16.11.2004, Az. VII R 62/03

Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zulässig? Bearbeiten

Die Masseunzulänglichkeit zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht an, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO).
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig (§ 210 InsO). Unter dieses Vollstreckungsverbot fallen nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens und nicht die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 InsO).
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 11.12.2001, Az. 9 AZR 459/00, die Auffassung vertreten, dass eine Leistungsklage, mit der Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist.
Dementsprechend ist die Frage aufgeworfen worden, ob nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit Kraftfahrzeugsteuerbescheide überhaupt noch ergehen dürfen.
Dem BFH liegt zu dieser Problematik unter dem Aktenzeichen VII R 40/06 ein Verfahren mit folgender Fragestellung vor:
Ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid festzusetzen? Verletzung des § 210 InsO?
Es handelt sich um die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.6.2006, Az. 13 K 3960/04 Kfz; Revisionszulassung durch Finanzgericht; Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger.






Stand: 24. Februar 2010