Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: Aktuelles: Geländewagen


Geländewagen / Geländefahrzeuge Bearbeiten

Steuerrechtliche Problematik Bearbeiten

Bei Personenwagen wird die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum berechnet (§ 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG-). Bei anderen Fahrzeugen (insbesondere LKW) erfolgt die Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2 KraftStG). Die Gewichtsbesteuerung ist bei größeren Fahrzeugen - bezogen auf dasselbe Fahrzeug - deutlich günstiger als die Hubraumbesteuerung.
Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t wurden bis zum 30. 04. 2005 als gewichtsorientiert eingestuft und unterlagen daher der günstigen Gewichtsbesteueung. Aufgrund einer Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurden die Geländewagenbesitzer jedoch ab 01. 05. 2005 zur teilweise mehrfach höheren Hubraumsteuer herangezogen.

Einsprüche und Aussetzung der Vollziehung Bearbeiten

Die von den Geländewagenbesitzern eingelegten Einsprüche sind bisher regelmäßig noch nicht entschieden, ruhen jedoch bis zur gerichtlichen Entscheidung de Finanzgerichts Köln über einen Musterfall.
Die von den Geländewagenbesitzern gestellten Anträge auf Aussetzuung der Vollziehung wurden durchweg wegen nach Ansicht der Finanzverwaltung fehlender Erfolgsaussichten von den Finanzämtern abgelehnt.
In einigen Fällen stellten die Geländewagenbesitzer danach einen Aussetzungsantrag bei ihrem zuständigen Finanzgericht. Die erste Entscheidung kam vom Finanzgericht Köln und gewährte die begehrte Aussetzung der Vollziehung, ließ aber wegen bisher fehlender höchstrichterllicher Rechtsprechung zu dieser Problematik die Beschwerde gegen diese Entscheidung zu.
Auf Beschwerde des Finanzamts wurde die finanzgerichtliche Entscheidung durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. 08. 2006, Az. VII B 333/05, aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Dort ist das Verfahren inzwischen abgeschlossen, nachdem der betroffene Geländewagenbesitzer seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen hat. Der Bundesfinanzhof erklärte die EU-Richtlinie 2001/116/EG vom 20. 12. 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt, nach der große Geländewagen unter bestimmten Umständen aus der Fahrzeugklasse der PKW ausgegliedert werden (lastenorientierte M1 AF-Fahrzeuge) als kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich. Ob ein PKW oder LKW vorliege, sei nach der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs und unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale zu entscheiden. Details ergeben sich aus dem BFH-Beschluss.

Wie ist die Sach- und Rechtslage Ende 2006 zu beurteilen? Bearbeiten

Der BFH-Beschluss vom 21. 08. 2006 ist als Eilentscheidung in einem Aussetzungsverfahren ergangen. Solchen Eilentscheidungen liegt kein abschließende Prüfung der Rechtslage zugrunde.
Zulässige Einsprüche von Geländewagenbesitzern ruhen - sofern der Geländewagenbesitzer keine Einwendungen dagegen hat - weiterhin bis zur Hauptsacheentscheidung des Finanzgerichts Köln in dem anhängigen Musterverfahren.
Da sich der Deutsche Bundestag dafür ausgesprochen hat, durch Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die teure Hubraumbesteuerung für Geländewagen nochmals und endgültig festzuschreiben, besteht für Geländewagenbesitzer keine Aussicht für eine allgemeine Rückkehr zur billigen Gewichtsbesteuerung bei Geländewagen.

Überholte Rechtsprechung Bearbeiten

Die Finanzgerichte haben in Eilverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung bei Geländefahrzeugen unterschiedlich entschieden, meistens im Hinblick auf die EU-Richtlinie 2001/116/EG vom 20. 12. 2001 Aussetzung der Vollziehung gewährt. Da der Bundesfinanzhof die Anwendung dieser EU-Richtlinie für Kraftfahrzeugsteuerzwecke abgelehnt hat, sind folgende finanzgerichtlichen Beschlüsse, teils die Aussetzug der Vollziehung gewährend, teils die Aussetzung der Vollziehung ablehnend, - abgesehen vom entschiedenen Einzelfall - als überholt anzusehen:

  1. Finanzgericht Köln, Beschluss vom 28. 11. 2005, Az. 6 V 3715/05
  2. Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 01. 03. 2006, Az. VI 374/05
  3. Finanzgericht Brandenburg, Beschluss vom 08. 03. 2006, Az. 4 V 6/06
  4. Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 13. 03. 2006, Az. VI 417/05
  5. Finanzgericht Baden-Württemberg vom 14. 03. 2006, Az. 8 V 4/06
  6. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. 04. 2006, Az. 1 V 6/06
  7. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. 04. 2006, Az. 1 V 36/06
  8. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. 06. 2006, Az. 8 V 2091/06
  9. Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 29. 08. 2006, Az. 6 B 6046/06

Referenzen Bearbeiten

BFH-Beschluss vom 21. 08. 2006, Az. VII B 333/05






Stand: 1. Dezember 2006