Handbuch Sozialleistungen/ Die Arbeitsförderung
Versicherung und Leistungen
BearbeitenPflichtversichert sind Arbeitnehmer und Auszubildende. In § 26 SGB III finden sich noch viele weitere Kriterien, die eine Versicherungspflicht begründen. (EM-Rentner, Arbeitnehmer in Eltern- oder Pflegezeit, Bezieher von Krankengeld oder Übergangsgeld in der med. Reha usw.). Für bestimmte Personengruppen besteht die Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu beantragen (§ 28a SGB III).
Leistungen der Arbeitsförderung:
- Arbeitsvermittlung,
- Berufsberatung,
- Förderung der beruflichen Bildung,
- Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW),
- Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation),
- Gewährung von Eingliederungszuschüssen,
- Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-€-Jobs),
- Arbeitslosengeld (§ 136 ff. SGB III),
- Kurzarbeitergeld (§ 95 ff. SGB III),
- Übergangsgeld (§ 119 ff. SGB III),
- Ausbildungsgeld (§ 122 ff. SGB III),
- Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 ff. SGB III),
- Insolvenzgeld (§ 165 ff. SGB III).
S. auch Kapitel 13.3 (Förderung der beruflichen Bildung).
Das Arbeitslosengeld
BearbeitenDie Höhe errechnet sich aus dem Nettolohn der letzten 12 Monate. Leistungsbezieher ohne Kind erhalten 60 Prozent, mit Kind sind es 67 Prozent.
Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre bereits Arbeitslosengeld bezogen, so wird mindestens das letzte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt (§ 151 Abs. 4). Das soll verhindern dass Arbeitslose finanzielle Nachteile haben, wenn sie eine schlechter bezahlte Stelle angenommen haben. Liegt das letzte Arbeitsentgelt länger als 2 Jahre zurück, wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich aus der Einteilung in 4 Qualifikationsgruppen ergibt (§ 152 SGB III).
Versicherungszeiten aus anderen EU-Ländern werden berücksichtigt, wenn man vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in Deutschland gearbeitet hat. Mit weiteren Staaten gibt es bilaterale Abkommen.
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld | ||
Versicherte Monate | Vollendetes Lebensjahr | Bezugsdauer in Monaten |
---|---|---|
12 | - | 6 |
16 | - | 8 |
20 | - | 10 |
24 | - | 12 |
30 | 50 | 15 |
36 | 55 | 18 |
48 | 58 | 24 |
Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld sind:
- Der Versicherte ist arbeitslos (es besteht kein Beschäftigungsverhältnis bzw. der Umfang liegt unter 15 Stunden pro Woche).
- Er steht dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung und bemüht sich Arbeit zu finden.
- Er hat sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend gemeldet (spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, §§ 38 u. 141 SGB III).
- Er hat die Anwartschaftszeit erfüllt - d.h. er war innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 360 Tage versicherungspflichtig beschäftigt. Die Rahmenfrist von 2 Jahren verlängert sich auf 5 Jahre, wenn man Übergangsgeld im Rahmen der beruflichen Reha bezogen hat (§ 143 SGB III).
- Die Regelaltersgrenze für eine Rente wurde noch nicht erreicht.
- Wer gesundheitsbedingt keine 15 Stunden in der Woche arbeiten kann erhält trotzdem Arbeitslosengeld, wenn er Reha oder Rente beantragt hat (§ 145 SGB III).
Übt der Arbeitslose eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das (Netto-)Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 € auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Bestand die Nebentätigkeit schon 12 Monate vor Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, so ist das daraus erzielte Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate anrechnungsfrei (§ 155 SGB III).
Ruhen des Anspruchs, Zumutbarkeit
BearbeitenWenn während der Arbeitslosigkeit andere Geldleistungen gezahlt werden (z.B. Abgeltung für nichtgenommenen Urlaub) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall bleibt die eigentliche Anspruchsdauer bestehen, sie verschiebt sich lediglich zeitlich nach hinten. Bei Krankheit wird das Arbeitslosengeld bis zu 6 Wochen weitergezahlt, im Anschluss besteht Anspruch auf Krankengeld.
Kommt der Arbeitslose einzelnen Verpflichtungen nicht nach, kann eine Sperrzeit verhängt werden, d.h. es wird kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch verkürzt sich um diesen Zeitraum (§§ 159 u. 148 SGB III). Bis zu 12 Wochen kann die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigern, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis schuldhaft beendet. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bestehen.
Wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung erhalten hat ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr. In diesem Fall bleibt die eigentliche Anspruchsdauer bestehen, sie verschiebt sich lediglich nach hinten. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 157 SGB III).
Zumutbare Stellenangebote sind:
- Lohneinbußen von 20 % in den ersten 3 Monaten.
- Lohneinbußen von 30 % in den ersten 7 Monaten.
- Danach ein Nettoeinkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes.
- Pendelzeiten von insgesamt 2,5 Stunden.
- Ein Umzug, wenn innerhalb von drei Monaten keine Arbeitsaufnahme im Pendelbereich zu erwarten ist (kann z.B. aus familiären Gründen verweigert werden).
Detaillierte Anweisungen für die Mitarbeiter der Arbeitsförderung finden sich unter:
Arbeitsagentur-Weisungen