Hamburgisches Staatsrecht: Staatsorganisation: Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele

Staatsstrukturprinzipien Bearbeiten

Die Staatsstrukturprinzipien der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Eigenschaft als Bundesland der   Bundesrepublik Deutschland ergeben sich unmittelbar aus Art. 3 I HV. Demnach ist Hamburg ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Nicht explizit ist das Prinzip der Republik genannt, aber auf Grund von Art. 28 GG Bestandteil.

Demokratie Bearbeiten

Das aus dem griechischen stammende Wort Demokratie bedeutet   Volksherrschaft. Der Begriff der Demokratie ist als Staatsstrukturprinzip eine tragende Säule des Hamburgischen Staatswesens und verbindlich durch die Homogenitätsbestimmung aus Art 28 GG festgelegt. Bestimmt ist diese Strukturentscheidung in Art. 3 I HV.

Der verfassungsrechtliche Hinweis auf die Volksherrschaft ergibt sich aus dem 2. Absatz, indem analog zur Grundgesetznorm steht, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe.

Auf Grund schon besagter Homogenitätsbestimmungen kann nur das Hamburgische Volk, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (EU-Ausländerwahlrecht auf kommunaler Ebene ausgeklammert), das einzige Legitimationssubjekt sein.

Dies wird dadurch deutlich, dass eben nur das Volk Personen legitimieren darf, für sie rechtsverbindliche Legislationsakte (Gesetze, Rechtsverordnungen) aufzustellen (siehe zum Begriff der Wahl: Legitimation in Personalfragen, daraus resultierende Legitmation in Sachfragen der Abgeordneten).

Zwar haben wir es im Kern in Hamburg mit einer repräsentativen Demokratie zutun, analog zu Art. 20 II GG. In den 1990er Jahren hat sich durch die Frage politischer Partizipation der Bevölkerung eine Teilhabe an der Gesetzgebungskompetenz durch das Volk mit der   Volksgesetzgebung (Art. 48, 50 HV) in Gesetzesform etabliert. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Homogenität von Bundes- und Landesverfassungsrecht.

Rechtsstaat Bearbeiten

Der Rechtsstaat wird verstanden als eine Ordnung, die für sich beansprucht, nach Maßgabe von Recht und Gerechtigkeit staatliche Machtbefugnisse auszuüben. Erwähnt wird dieser in Art. 3 II HV.

Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips auf Hamburgischer Landesebene sind:

  • horizontale Gewaltenteilung
    • Aufteilung der Staatsgewalten in voneinander unabhängige Institutionen, vgl. Art. 20 II GG
    • in Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
    • Vorrang der Verfassung: kein einfaches Gesetz darf gegen die Verfassung verstoßen
    • Gesetzesvorbehalt: staatliche Stellen dürfen erst auf Grund eines Gesetzes tätig werden. Merksatz: non actio sine lege
    • Vorrang des Gesetzes: staatliche Stellen dürfen nur in den ihnen durch Gesetz zugewiesenen Arten und Feldern tätig werden
  • Rechtssicherheit
    • Bestimmtheitsgebot: Klarheit von Rechstsnormen, um den Bürgern eine gesetzesadäquate Handlung zu ermöglichen
    • Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung: Die Verpflichtung der Organe des Hamburgischen Staates, alle Rechtsregelungen in seinem Legislationsbereich abzustimmen, sodass der Bürger nicht widerstreitende Regelungen zur Verfügung hat, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen
    • Rückwirkungsverbot

Republik Bearbeiten

Die Staatsform der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Republik (Art. 20 I iVm 28 GG). Die Republik wird in der Literatur vorwiegend als der schlichte Gegensatz zur   Monarchie definiert.

Republik im, heute anerkannten staatstheoretischen, Sinne beschreibt eine Staatsform, bei der das Staatsoberhaupt auf Zeit gewählt wird. Es findet folglich keine auf ständischer Erbfolge (Monarchie) basierende Ernennung statt.

In Deutschland kann daher das Staatsoberhaupt nur eins sein, dass auf eine bestimmte Zeit gewählt wurde. Das Staatsoberhaupt des Staates Hamburg ist der Senat, denn Der Senat ist die Landesregierung (Art. 33 II HV). Dieses Prinzip ist durch die Koppelung an die bundesrepublikanische Ordnung (Art. 28 GG) über Art. 79 III GG unabänderlich.

Sozialstaat Bearbeiten

Das Sozialstaatsprinzip ist auf verfassungsrechtlicher Ebene weitgehend unbestimmt, weshalb das BVerfG den Gesetzgeber in ständiger Rechtsprechung zur Konkretisierung anhält.

Der wichtigste und nicht durch politische Korrekturen entfernbare Bestandteil des Sozialstaatsprinzips ist der Begriff der sozialen Sicherung. Darunter fällt unter anderem die Sicherung des Existenzminimums, da es zumindest die Grundlagen eines menschenwürdigen Daseins begründen muss (vgl.   Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 40, 121, 133)

Da die meisten Rechtsnormen der sozialen Sicherung (zB Kindergeld, Arbeitslosen- und Sozialhilfe) durch Bundesgesetze auf Grund der Notwendigkeit einer Einheit der Rechtsordnung auf Bundesebene bestimmt sind, hat der Staat Hamburg keinen Einfluss auf deren Ausgestaltung (ausgenommen   Bundesratsinitiative). Da solche Leistungen oftmals durch die bundeseigene Verwaltung durchgeführt werden, sind die Normen nicht Teil des Hamburgischen Rechtskörpers.