Hamburgisches Staatsrecht: Staatsorganisation: Staatsorgane
Die Hamburgischen Staatsorgane bezeichnen die aus dem Prinzip der demokratischen Gewaltenteilung entstammenden obersten Verfassungsorgane: die der Gesetzgebung, der Exekutive und der Rechtsprechung.
Oberste Staatsorgane des Landes Hamburg sind:
Die Hamburgische Bürgerschaft
BearbeitenGrundlagen
BearbeitenDie Hamburgische Bürgerschaft ist im zweiten Abschnitt der Hamburgischen Verfassung geregelt (Art. 6-32). Es handelt sich bei ihr um ein Landesparlament (Art. 6 HV), das rechtlich und organisatorisch jedem Landtag gleichsteht. Die Hamburgische Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten (Art. 6 II). Für die Wahl zur Bürgerschaft gelten die gleichen Wahlgrundsätze (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) aus Art. 6 II (vgl. Art. 38 GG). Die derzeitige Zahl der Abgeordneten beträgt laut § 2 I 1 des Gesetzes zur Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft (HamBüWahlG) 121 Abgeordnete.
Das Wahlsystem
BearbeitenDie Rechtsstellung des Abgeordneten
BearbeitenFür die Abgeordneten der Bürgerschaft gelten im Grundsatz die Bestimmungen des Grundgesetz. Die Hamburgische Verfassung hat jedoch eine Konkretisierung der Rechtsstellung der Abgeordneten vorgenommen. Für sie gelten folgende Bestimmungen, die direkt aus den Grundgesetznormen herleitbar sind:
- Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 7 I)
- Sie können bei Missbrauch ihrer Amtsstellung durch Beschluss von 3/4 der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft aus diesem enthoben werden
- die Abgeordneten genießen wie die MdBs Immunität und Indemnität (Art. 14, 15 HV)
Die besondere Stellung des Abgeordneten wird dadurch deutlich, dass er nicht Berufsparlamentarier ist. Die Verfassungsnorm des Art. 13 II 1 HV Die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet eröffnet den Abgeordneten die Möglichkeit, ihre berufliche Unabhängigkeit gegenüber dem Parlament wahrzunehmen.
Die Bürgerschaft als "Teilzeitparlament" hat seit der Verfassungsnovelle von 1997 seine Sitzungen deshalb auch ausschließlich an Nachmittagen und Abenden, meist fallen die Sitzungstage auf Mittwoch und Donnerstag.
Die Fraktionen
Bearbeiten§ 1 des Hamburgischen Fraktionsgesetz bestimmt den Begriff der Fraktion für das Land Hamburg.
Demnach sind Fraktionen:
- selbstständige Einrichtungen
- bestehend aus Mitgliedern der Hamburgischen Bürgerschaft
- die gleiche oder gleich orientierte politische Ziele verfolgen
- und mindestens 5% der Zahl der gesetzlichen Abgeordneten stellen.
Die Fraktionen sind mit besonderen Rechten, wie z.B. der besonderen Finanzierung durch eine höhere Gruppenlegitimation bei Parteien-Fraktionen, ausgestattet.
Eine Einschränkung der Rechte in Bezug auf die Befugnis der Einbringung von Gesetzesvorlagen ausschließlich für Fraktionen, ist bisher nicht abschließend durch das Hamburgische Verfassungsgericht geklärt worden. Daher ist weiterhin auf die wortgenaue Auslegung des Art. 48 I HV abzustellen, wonach Gesetzesentwürfe vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft und durch Volksbegehren eingebracht werden können.
Als bekannter Fall für den Fraktionsstatus von Abgeordnetenvereinigungen mag hier auf die 16. Wahlperiode (1997-2001) hingewiesen werden:
Zu dieser Zeit bestand eine rot-grüne Bürgerschaftsmehrheit unter Bürgermeister Ortwin Runde. Auf Grund parteiintener Auseinandersetzungen kam es zur Abspaltung einer Gruppe von 6 Abgeordneten aus der GAL, die sich nunmehr Regenbogen-Die Alternative nannte. Die Abgeordneten stellten zu sechst nun gerade 4,95% der Hamburgischen Bürgerschaft und bekamen nun keinen Fraktionsstatus zuerkannt.
Es mag dahingestellt sein, ob das schlechte Wahlergebnis von Regenbogen im Herbst 2004 nur auf Grund der fehlenden Kapazitäten durch die Fraktionsversagung hervorgerufen worden ist. Unstreitig ist jedoch, dass ausbleibende Fraktionenzuwendungen für die Informationsarbeit der sog. Bürgerschaftsgruppen durchaus komplizierter erscheinen.
Der Hamburger Senat
BearbeitenGrundlagen
BearbeitenDer Hamburgische Senat ist das Gesamtexekutivorgan des Bundeslandes Hamburg. Dieser besteht aus dem 1. Bürgermeisterr bzw. der 1. Bürgermeisterin und den Senatoren. Als Landesregierung ist deren Hauptaufgabe die Führung und Beaufsichtigung der Hamburgischen Verwaltung.
Der Senat ist verfassungsrechtlich in den Artikeln 33 bis 47 HV verankert.
Der Bürgermeister als Ministerpräsident
BearbeitenDer 1. Bürgermeister ist als Präsident des Senats (Art. 33 I HV) gleichbedeutend eines Ministerpräsidenten. Unterschiede ergeben sich aus dem ungeschriebenen teleologischen Ansatz, dass der Bürgermeister nicht Staatsoberhaupt der Freien und Hansestadt Hamburg ist (vgl. Art. 43 HV). Der Bürgermeister agiert viel eher als primus-inter-pares des Gesamtstaatsoberhauptes Senat.
Besondere zugedachte Rechte des Bürgermeisters sind das Recht auf Be- und Abberufung von Senatsmitgliedern (Art. 34 II HV), die Richtlinienkompetenz und Leitung der Senatsgeschäfte (Art. 42 I HV). Bürgermeister und Senatoren sind auf die Bestätigung durch die Hamburgische Bürgerschaft im Ganzen angewiesen, ausgenommen bei der Nachwahl von Senatsmitgliedern (Art. 34 II HV).
Wie auch im Grundgesetz, so ist im Hamburgischen Verfassungsrecht das Rechtsinstitut des konstruktiven Misstrauensvotums (Art. 35 III HV) und der Vertrauensfrage (Art. 36 I HV) verankert.
Für das konstruktive Misstrauensvotum gelten folgende Formalia:
- Wahl des Nachfolgers durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 35 III 1 HV)
- Antrag muss Senat und Bürgerschaft eine Woche vor Beschlussfassung mitgeteilt werden (Art. 35 III 2 Hs. 1 HV)
- der Antrag muss von einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet werden (Art. 35 III 2 Hs. 2 HV)
Formalia bei negativ ausfallender Vertrauensfrage (binnen eines Monats):
- die Bürgerschaft kann mit Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl binnen eines Monats einen Nachfolger wählen (Art. 36 I S. 1 Nr. 1 HV)
- die Bürgerschaft kann dem Bürgermeister nachträglich das Vertrauen doch noch aussprechen (Art. 36 I S. 1 Nr. 2 HV)
- die Bürgerschaft kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl die Wahlperiode für vorzeitig beendet erklären (Art. 36 I S. 1 Nr. 3 HV).
Über die Abstimmung der Vertrauensfrage muss die Bürgerschaft eine Woche vorher informiert werden.
Nimmt die Bürgerschaft von den in Art. 36 I genannten Möglichkeiten keinen Gebrauch, kann der Senat binnen zwei Wochen die Wahlperiode für beendet erklären (Abs. II)
Die Senatoren
BearbeitenDie Senatoren sind Mitglieder der Hamburgischen Landesregierung (Art. 33 II HV). Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. (Art. 42 II). Aus dieser Norm ergibt sich die weitere Bezeichnung eines Senatsmitglieds, der nicht nur Mitglied des Senats sondern auch Präses seiner Verwaltungsbehörde ist.
Die Amtszeit der Senatoren ist in jedem Fall an die des Bürgermeisters gekoppelt, so dass analog zur Bundesebene gilt: mit dem Bürgermeister fallen die Senatoren
Behörden und Senatsämter
BearbeitenDerzeit sind durch das Gesetz über die Verwaltungsbehörden i.d.F. vom 30.7.1952, zuletzt geändert am 11.4.2006 folgende Behörden und Senatsämter eingerichtet:
Behörde für Bildung und Sport Senatorin Alexandra Dinges-Dierig
Behörde für Inneres Senator Udo Nagel
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz 2. Bürgermeisterin Senatorin Birgit Schnieber-Jastram
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Senator Dr. Michael Freytag
Behörde für Wirtschaft und Arbeit Senator Gunnar Uldall
Behörde für Wissenschaft und Forschung Senator Jörg Dräger Ph.D
Finanzbehörde Senator Dr. Wolfgang Peiner
Justizbehörde Senator Carsten Lüdemann
Kulturbehörde Senatorin Prof. Dr. Karin von Welck
Senatskanzei 1. Bürgermeister Ole von Beust
Personalamt 1. Bürgermeister Ole von Beust
Das Hamburgische Verfassungsgericht
BearbeitenGrundlagen
BearbeitenDurch die aus der Staatsqualität der Länder resultierende Verfassungsautonmie (vgl. Art. 28 GG) lässt sich das Recht eines jeden Landes auf eine eigenständige, vom Bund unabhängige, Verfassungsgerichtsbarkeit ableiten.
In den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Niedersachsen heißt das Verfassungsgericht Staatsgerichtshof.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit für das Land Hamburg ergibt sich entweder direkt aus der Hamburgischen Verfassung oder aus dem Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht.
Die Richterschaft
BearbeitenDas Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten sowie acht weiteren Mitgliedern.
Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist Wilhelm Rapp, der ebenfalls Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg ist.
Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist jede Nebenbeschäftigung, außer der eines Professors für Rechtswissenschaft, unzulässig, da das Amt des Verfassungsrichters allem vorsteht. Für das Land Hamburg gilt indes anderes. Der Umstand, dass mehrere Ämter durch einen Verfassungsrichter bekleidet werden können, resultiert weniger aus einem klaren Erlaubnissatz wie bei den Feierabendparlamentariern, sondern mehr in der Systematik des Verfassungsgerichtsgesetzes. Wie noch weiter festgestellt werden wird, entfallen beim Hamburgischen Verfassungsgericht Antragsbefugnisse. Weiterhin weist die Norm des § 13 konkludent auf den beruflichen Status hin, da sie kein Gehalt sondern eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Personelle Bestimmungen i.S.d. Hamburgischen Verfassung aus Art. 65 i.V.m. § 2 II Verfassungsgerichtsgesetz ergeben sich für das Verfassungsgericht:
- Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie drei weitere Mitglieder müssen Hamburgische Richter oder Richterinnen auf Lebenszeit sein
- Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Für jedes ordentliche Mitglied ist ein ständiger Vertreter zu Wählen.
Die Amtszeit beträgt 6 Jahre, die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Zuständigkeiten
BearbeitenDie Zuständigkeiten für das Hamburgische Verfassungsgericht ergeben sich aus den Bestimmungen des Art. 65 III HV i.V.m. § 14 HHVerfGG.
Das Hamburgische Verfassungsgericht ist zuständig
- bei Streitigkeiten, die sich direkt aus der Auslegung der Verfassung ergeben (Art. 65 III 1 i.V.m. § 14 Nr. 1)
- für die Auslegung der Verfassung bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Verfassungsorgane oder anderer Beteiligter die mit eig. Rechten ausgestattet sind (Art. 65 III 2 i.V.m. § 14 Nr. 2; siehe Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht)
- für die Prüfung der Vereinbarkeit von Landesrecht oder abgeleiteten Landesrecht mit der Verfassung (Art. 65 III 3 i.V.m. § 14 Nr. 3)
- für Fragen der Auslegung und Anwendung von Landesrecht (Art. 65 III 4 i.V.m. § 14 Nr. 4)
- für die Frage, ob Volksbegehren zustande gekommen oder unrichtig durch Senat oder Bürgerschaft abgelehnt worden sind (§ 14 Nr. 5 HHVerfGG i.V.m. §§ 26, 27 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG))
- für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Art. 65 III 6 i.V.m. § 14 Nr. 6)
- bei Beschwerden gegen Bürgerschaftsentscheide, die die Gültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust eines Abgeordneten betreffen (art. 65 III 7 i.V.m. § 14 Nr. 7)
- für Entscheidungen, ob ein Mitglied des Rechnungshofs der FHH gegen die Grundsätze des GG für die Bundesrepublik Deutschland verstoßen hat und über die folgen (Art. 65 III 8 HV i.V.m. § 14 Nr. 8 HHVerfGG & Art. 98 II GG)
- über die Aberkennung von Übergangs-, Hinterbliebenen- und Ruhegeldern von ausscheidenden Senatsmitgliedern (§ 17 Senatsgesetz i.V.m. § 14 Nr. 9)
Auffällig ist bei diesem Antragskatalog, dass es keine Berechtigung des Verfassungsgerichts gibt, die Verletzung von Grundrechten zu prüfen.
Die mag dem Umstand zugrunde liegen, dass die Hamburgische Verfassung keinen expliziten Grundrechtsteil i.S.d. Grundgesetzes hat.
In anderen Ländern, wie z.B. Hessen, hat das Verfassungsgericht (Staatsgerichtshof) die Befugnis, Grundrechtsverletzungen direkt zu prüfen, wobei dadurch der Anruf des Bundesverfassungsgericht entfällt.
Die Entscheidungen sind dort letztinstanzlich und unanfechtbar.