Hamburgisches Staatsrecht: Grundrechte
Einführung
BearbeitenDas Hamburgische Staatsrecht verfügt explizit über keinen gesonderten Grundrechteteil, wie dies beim Grundgesetz der Fall ist. Jedoch verweisen in der Hamburgischen Verfassung einige Statusrechte auf den grundrechtsgleichen Charakter von Rechtsnormen hin.
Inkorporation des Bundesrechts
BearbeitenArtikel 1 der Hamburgischen Verfassung bestimmt das Land Hamburg als Teil der Bundesrepublik Deutschland mit den daraus resultierenden Folgen der Grundrechtsinkorporation in die HV.
Statusrechte von Abgeordneten
BearbeitenSo haben Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft die gleichen Rechte wie auch Mitglieder des Bundestages, wie zB
- Vereinbarkeit von Mandat und Beruf (siehe Artikel 13 II, III HV i.V.m. Art. 48 II GG)
- Immunität der Mitglieder (Art. 14 HV i.V.m. Art. 46 I GG)
- Indemnität der Mitglieder (Art. 15 I HV i.V.m. Art. 46 II GG)
- Zeugnisverweigerungsrecht in Angelegenheiten der Ausübung des Mandats (Art. 17 HV i.V.m. Art. 47 GG)
Nur bei durch die Bürgerschaft beschlossenem Verlust der Mitgliedschaft, kann der Beteiligte Abgeordnete direkt das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen (§ 47 Nr. 2 HVerfGG)
Rechte von Volksentscheid-Initiatoren
BearbeitenDie Initiatoren von Volksbegehren und Volksentscheiden können zur Überprüfung der Zulassung zum Volksentscheid und der Gültigkeit dieser das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen (Art. 50 VI HV, § 14 Nr. 5 HVerfGG i.V.m. § 43 a, b, c HVerfGG)
Dies wird insbesondere im Hinblick auf das durch Volksgesetzgebung zustande gekommene Wahlrecht, welches am 11. Oktober 2006 in 2. Lesung geändert wurde, für die Rechtsprechung in Volksgesetzgebungsprozessen modellcharakter haben können.
Verfassungsgericht
BearbeitenDem Hamburgischen Verfassungsgericht sind bis auf die genannten Fälle keine Rechtsprechungskompetenzen im Hinblick auf Grundrechtsverletzungen gegeben. Somit sind für Hamburger Bürger Grundrechtseinbußen, anders als zum Beispiel in Hessen, wo man diese direkt beim Hessischen Verfassungsgerichtshof anzeigen kann, beim Bundesverfassungsgericht anzuzeigen.