Gesundheitspolitik: Einwanderung

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Einleitung Bearbeiten

Ohne die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte im deutschen Gesundheitswesen wären viele Leistungen überhaupt nicht mehr aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig gibt es erhebliche Probleme beispielsweise bei der Anerkennung und Übersetzung von Zeugnissen. Im Folgenden sollen einige Punkte zu dem Thema bearbeitet werden. Auch einzelne Fälle sollen beispielhaft anonym dokumentiert werden, um im Detail die oft länderspezifischen Fallstricke zu erkennen.

 Fachkräfteeinwanderungsgesetz Bearbeiten

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt die Einwanderung von Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern in den deutschen Arbeitsmarkt neu. Es tritt am 1.3.2020 in Kraft.

Das Gesetz legt fest, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten in Deutschland arbeiten dürfen, wenn sie

  • einen Arbeitsplatz und
  • genügende Deutschkenntnisse

nachweisen können. 

In Einzelnen muß die betroffene Person

  • eine anerkannte Berufsqualifikation haben
  • die deutsche Sprache auf Stufe B1 beherrschen
  • einen aktuellen Arbeitsvertrag mit mindestens 35 Wochenarbeitsstunden vorweisen können,
    • mit dem sie ihren vollen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Das Gesetz führt einen einheitlichen Begriff Fachkraft ein. Fachkräfte sind

  • Hochschulabsolventen
  • Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung von mehr als 2 Jahren


Probleme mit dem Gesetz Bearbeiten

Durch den Mangel an Personal können eine Reihe von deutschen Botschaften Visumsanträge nicht schnell genug bearbeiten. Deutsche Arbeitgeber die gezielt einen bestimmten Arbeitnehmer haben wollen, können sich deswegen direkt an die deutsche Botschaft des betreffenden Landes wenden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Fragen Bearbeiten

Was versteht man unter dem Begriff   Ausländerbehörde ? Bearbeiten

Der Begriff wird in Wikipedia recht gut erklärt.

Im Landkreis Kronach ist als Ausländerbehörde beispielsweise das Sachgebiet 43 des Landratsamtes zuständig. siehe https://www.landkreis-kronach.de/buergerservice-landratsamt/behoerdenwegweiser/?sachgebiet-43-auslaender-und-personenstandsrecht&orga=34296


Links Bearbeiten