Geschlecht und Identität/ Alltag/ Diskriminierung

Was ist Diskriminierung

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Meiner Ansicht nach leistet die Atme e.v. sehr gute Arbeit darin aufzuklären, wie Diskrimierung von Transsexuellen zu erkannt wird. Dazu zählen die sprachliche Unsichtbarmachung, das nichtanerkennen des eigentlichen Geschlechts, das verwenden der falschen Personalpronomen und des falschen Vornamens.

Situation in Deutschland

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In Deutschland gibt es die Antidiskriminierungsstelle, die Anleitungen für den rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung anbietet. Die Antidiskriminierungsstelle bietet dazu noch eine Beratungstelefon für juristische Fragen gegen Diskriminierung an. Grundsätzlich ist die Rechtslage für diskriminierte Menschen gut und in den Arbeitspläten und öffentlichen Einrichtungen haben das Problem der Diskriminierung erkannt und gehen dagegen vor.


Öffentliche Einrichtungen

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Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt) ist bei öffentlichen Einrichtungen nicht anwendbar, es sei denn die öffentliche Einrichtung tritt als Dienstherr auf. Bei hoheitlichen Aufgaben durch die Behörde (Schule) ist das AGG nicht anwendbar. Sondern Beamte und Angestellte sind an die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art 3 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. [1]

Schule (für Eltern)

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Öffentliche Einrichtungen sind gemäß eines Gerichtsurteils (1996 - 2 BvR 1833/95 - Recht auf Selbstbestimmung und Anrede) gebunden, die korrekte Anrede zu verwenden. Auch das Offenbarungsverbot (§ 5 TSG) verbietet es Personen des öffentlichen Dienstes den falschen und alten Namen zu offenbaren.

In der Schule sind Elternabende und Schulfeste beliebte gelegenheiten, bei denen viele Eltern anwesend sind und sich mit den lehrern austauschen. Manchmal leisten Eltern sogenannte Elternarbeitsstunden, bei denen verschiedene Eltern zusammenarbeiten und von den Lehrkräften koordiniert werden. Man kann also in der Schule von den Lehrern verlangen, dass sie die korrekte Anrede und den korrekten Namen verwenden, da ein Anspruch auf die korrekte Anrede (2 BvR 1833/95) besteht und das verwenden der falschen Anrede ein Zwangsouting für das betroffene Elternteil bedeutet.

Bei Verstoß gegen Diskriminierung kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden.

Schule (für Kinder)

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Diskriminierung im Bewerbungsverfahren

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Es kann sein, dass der Geschlechtsausdruck von transsexuellen Menschen, Bigender, Transgender und Intersexuellen nicht in das heteronormative Weltbild. Die körperliche Erscheinung kann vom eigentlichen Geschlecht des Menschen abweichen oder die Arbeits-, Schul- und Ausbildungszeugnisse sind nicht oder teilweise umgeschrieben. Es kann vorkommen, dass Transmänner noch alte Zeugnisse mit weiblichen Namen haben. Es kann vorkommen, dass Transfrauen im laufe des Bewerbungsgesprächs durch ihre tiefe Stimme, ihre auffällige Körpergröße und männlichen Gesichtszüge geoutet werden. Manche outen sich bereits im Bewerbungsverfahren um gezielt einen Arbeitsgeber zu finden, der sie akzeptiert.

Es wird kein Vorstellungsgespräch angeboten - Die fiktive Bewerbung

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Zunächst ist es normal, dass ein Bewerber ohne Einlandung zu einem Vorstellungsgespräch abgelehnt wird. Es kann sein, weil der Bewerber für ungeeignet beurteilt wird, weil die Stelle bereits besetzt ist oder der Arbeitsplatz entfallen ist. Um gegen Diskriminierung vorzugehen, benötigt man für das AGG einen Hinweis. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Doch was, wenn die eigenen Fähigkeiten und Erfahrung sehr genau auf die Stellenanzeige passen? Auch das ist noch kein Hinweis, der für das AGG ausreichend ist.

Das Folgende schreibe ich für transsexuelle Menschen. Es gilt analog für intersexuelle Menschen, Bigender und allen anderen Betroffenen.

Zunächst muss der Arbeitgeber gemäß AGG über den Diskriminierungsgrund Kenntnis erlangt haben oder vermuten, dass dieser Grund vorliegt. Der Arbeitgeber muss wissen oder annehmen, dass der Bewerber transsexuell ist. Es ist also nötig, sich im Anschreiben oder Lebenslauf als transsexuell zu outen, damit der Arbeitgeber darüber Kenntnis erlangt. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis darüber, dass der Bewerber transsexuell ist, kann auch keine Diskriminierung wegen Transsexualismus vorliegen.

Um einen Hinweis auf eine Diskriminierung zu erhalten kann man eine fiktive Bewerbung schreiben. Eine fiktive Bewerbung ist eine Bewerbung, die möglichst ähnlich zu einer realen Bewerbung ist, aber ohne den Makel. Dazu kann man den Namen in den Bewerbungsunterlange ändern. Wird der fiktive Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, kann es ein Hinweis auf Diskriminierung gemäß dem AGG sein. Der Nutzen der fiktiven Bewerbung steht und fällt damit, wie ähnlich die fiktive Bewerbung einer realen Person ist. Es kann nämlich sein, dass der fiktive Bewerber aufgrund für dem Arbeitgeber wichtige Eigenschaften zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, also der abgelehnte Bewerber doch nicht diskriminiert wurde. Auch zeitlich sollte kein zu großer Abstand liegen, da in der zwischenzeit beim Arbeitgeber Entwicklungen stattgefunden haben können, die zufällig den fiktiven Bewerber begünstigen.

Da für eine fiktive Bewerbund Zeugnisse, Urkunden und der Lebenslauf gefälst werden, ist es nötig strafrechtliche Konsequenzen zu betrachten! Die Antidiskriminierungsstelle bietet hier Hilfe.

Falsche Anrede

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Am 9. April 2014 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 7 Sa 501/13) entschieden, dass einer transsexueller Bewerberin kein Entschädigungsanspruch gemäß 'Diskriminierung wegen des Geschlechts' zusteht. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einer transsexuellen Frau mit 'Herr' angeredet und ihr gesagt, dass sie ein Mann sei. Für einen Entschädungungsanspruch wegen 'Diskriminierung wegen der sexuellen Identität' hatte die Klägerin die erforderliche Frist nicht eingehalten. Als Fazit: Für transsexuelle Menschen ist die Einordnung 'Diskriminierung wegen der sexuellen Identität' anstelle von 'Diskriminierung wegen des Geschlechts' sehr kritisch zu sehen. Zweitens ist es wirchtig, die erforderliche Klagefrist einzuhalten.

Siehe auch

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Antidiskriminierungsstelle

  1. Lüders C. Handbuch „Rechtlicher Diskriminierungsschutz“, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Nomos, August 2014 Seite 171 pdf