Examensrepetitorium Jura: Verwaltungsprozessrecht: Verpflichtungsklage


Verpflichtungsklage (VK)

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Mit der VK begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden VAs, 42 Ⅰ Alt. 2 VwGO.

Wegen der Gewaltenteilung ist es dem VG nicht möglich, den vom Kläger begehrten VA selbst zu erlassen, sofern ein Ermessen der Behörde besteht (beachte aber EE Reduktion auf Null). Das Gericht ändert somit die Rechtslage nicht selbst. Anders als die AK ist die VK damit keine Gestaltungsklage.

Zulässigkeit und Begründetheit

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Für die Zulässigkeit der VK ist die erfolglose Durchführung eines Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendig. Erlässt die Behörde im Widerspruchsverfahren den begehrten Bescheid nicht oder reagiert sie auf den Widerspruch nicht (Untätigkeitsklage, § 75 VwGO), reicht dies für die Klageerhebung aus.

Handelt es sich bei dem begehrten Verwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung, so verurteilt das Gericht die Behörde dazu den gewünschten Verwaltungsakt zu erlassen (Verpflichtungsurteil), § 113 Ⅴ 1 VwGO. Hat die Behörde bei dem begehrten Verwaltungsakt jedoch Ermessen, so darf das Gericht das behördliche Ermessen nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Vielmehr verpflichtet es die Behörde gemäß § 113 Ⅴ 2 VwGO, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Klägers zu treffen (Bescheidungsurteil).

Die Vornahmeklage ist die Verpflichtungsklage im engeren Sinn. Sie ist unmittelbar auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Mit der Unterart der Verpflichtungsklage, der Bescheidungsklage (oder Verbescheidungsklage) begehrt der Kläger hingegen nur die Verbescheidung seines beantragten Verwaltungsakts, weil noch ein Ermessen der Behörde besteht.

Beispielfall

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Hier muss noch ein guter Fall rein.