Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Versuch


Der Versuch ist in den § 22 und § 23 StGB geregelt.

Strafbarkeit

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Der Versuch ist nur bei Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB strafbar und bei Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet, § 23 StGB.

Voraussetzungen

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Keine Vollendung

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Eine Straftat ist erst vollendet, wenn der objektive Tatbestand vollständig erfüllt ist.[1]

Tatentschluss

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Unmittelbares Ansetzen

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Fußnoten

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  1. Beendigung tritt demgegenüber erst ein, wenn das Tatgeschehen mit Eintritt der Rechtsgutsverletzung tatsächlich abgeschlossen ist, z.B. ist ein Raub vollendet mit Wegnahme der Sache, beendet erst wenn die Beute gesichert ist. Erst dann beginnt nach § 78a StGB auch die Verjährung zu laufen.