Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Unterlassen


Zu unterscheiden sind echte und unechte Unterlassungsdelikte.

Echte Unterlassungsdelikte Bearbeiten

Dabei handelt es sich um Straftatbestände, die ausdrücklich die Strafbarkeit an ein Unterlassen knüpfen. Beispiele sind § 138, § 142 Abs. 2 und § 323c StGB.

Unechte Unterlassungsdelikte Bearbeiten

Unechte Unterlassungsdelikte knüpfen nicht ausdrücklich an das Unterlassen einer Handlung an, können aber trotzdem durch ein Unterlassen erfüllt werden, wenn eine Pflicht zum Handeln, die sogenannte "Garantenpflicht", bestand, § 13 StGB. Der Träger der Garantenpflicht hat dadurch eine sog. Garantenstellung inne.

Beschützergarant ist dabei, wer die Pflicht hat, ein bestimmtes Rechtsgut vor Schaden zu schützen. Diese Stellung kann sich ergeben aus

  • Rechtsnormen (z.B. aus § 832 oder § 1626 BGB),
  • freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (z.B. bei Ärzten und Babysittern),
  • enger verwandtschaftlicher Verbundenheit,
  • Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. eheähnlich zusammenlebende Partner, Bergsteigergruppen),
  • besonderer Amtsstellung (Polizisten, Feuerwehr)

Überwachergaranten trifft hingegen die Pflicht, andere vor bestimmten Gefahrenquellen zu schützen. Ihre Garantenstellung kann sich ergeben aus

  • Verkehrssicherungspflicht (z.B. Hundehalter, Streupflichtiger)
  • Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter (z.B. Gefängnispersonal)
  • Ingerenz: pflichtwidriges Vorverhalten, das eine Gefahr geschaffen hat (z.B. Dealer, der Betäubungsmittel abgegeben hat)