Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Konkurrenzen


Konkurrenzen

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Handlungseinheit oder -mehrheit

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Handlung im natürlichen Sinn

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Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn eine Ausführungshandlung auf einer einzigen Willensbetätigung beruht, unabhängig davon, wie oft dadurch ein Taterfolg eintritt. So stellt die einmalige Vergiftung eines Brunnens eine einzige Handlung im natürlich Sinn dar, egal wie viele Opfer sie fordert.

Handlung im juristischen Sinn

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Bei der Handlung im Juristischen Sinn werden mehrere Ausführungshandlungen und/oder Willensbetätigungen aufgrund normativer Kriterien wie eine einzelne Handlung behandelt.

Natürliche Handlungseinheit
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Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn bei natürlicher Betrachtungsweise aus Sicht eines Dritten einen einheitlichen zusammengehördenden Geschehensablauf darstellen, so dass eine getrennte Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich auseinander fallen lassen würde. Kriterien sind

  • die wesentliche Gleichartigkeit mehrerer Handlungen
  • ein einheitlicher Wille der alle Handlungen trägt
  • ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen

So wird beispielsweise eine Körperverletzung während einer Prügelei nicht aufgeteilt in einzelne Tritte und Schläge, sondern insgesamt als eine Tat behandelt.

Rechtliche Handlungseinheit
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Rechtliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das Gesetz mehrere natürliche Handlungen zu einem einheitlichen Tatbestand verknüpft. Ein Beispiel ist der Raub nach § 249 StGB, der eine Nötigung und eine Wegnahme voraussetzt.

Verklammerungsprinzip
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Zwei separate Taten, die durch ein Dauerdelikt verbunden sind zu dem sie in Tateinheit stehen, werden dadurch miteinander "verklammert" und können als Handlungseinheit behandelt werden. Voraussetzung ist, dass das Dauerdelikt mindestens so schwer ist, wie die von ihm verklammerten Delikte.

Gesetzeskonkurrenz

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Handlungseinheit

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  • Spezialität
  • Subsidiarität
  • Konsumtion

Handlungsmehrheit

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  • mitbestrafte Vortat
  • mitbestrafte Nachtat