Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Konkurrenzen
Konkurrenzen
BearbeitenHandlungseinheit oder -mehrheit
BearbeitenHandlung im natürlichen Sinn
BearbeitenEine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn eine Ausführungshandlung auf einer einzigen Willensbetätigung beruht, unabhängig davon, wie oft dadurch ein Taterfolg eintritt. So stellt die einmalige Vergiftung eines Brunnens eine einzige Handlung im natürlich Sinn dar, egal wie viele Opfer sie fordert.
Handlung im juristischen Sinn
BearbeitenBei der Handlung im Juristischen Sinn werden mehrere Ausführungshandlungen und/oder Willensbetätigungen aufgrund normativer Kriterien wie eine einzelne Handlung behandelt.
Natürliche Handlungseinheit
BearbeitenNatürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn bei natürlicher Betrachtungsweise aus Sicht eines Dritten einen einheitlichen zusammengehördenden Geschehensablauf darstellen, so dass eine getrennte Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich auseinander fallen lassen würde. Kriterien sind
- die wesentliche Gleichartigkeit mehrerer Handlungen
- ein einheitlicher Wille der alle Handlungen trägt
- ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen
So wird beispielsweise eine Körperverletzung während einer Prügelei nicht aufgeteilt in einzelne Tritte und Schläge, sondern insgesamt als eine Tat behandelt.
Rechtliche Handlungseinheit
BearbeitenRechtliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das Gesetz mehrere natürliche Handlungen zu einem einheitlichen Tatbestand verknüpft. Ein Beispiel ist der Raub nach § 249 StGB, der eine Nötigung und eine Wegnahme voraussetzt.
Verklammerungsprinzip
BearbeitenZwei separate Taten, die durch ein Dauerdelikt verbunden sind zu dem sie in Tateinheit stehen, werden dadurch miteinander "verklammert" und können als Handlungseinheit behandelt werden. Voraussetzung ist, dass das Dauerdelikt mindestens so schwer ist, wie die von ihm verklammerten Delikte.
Gesetzeskonkurrenz
BearbeitenHandlungseinheit
Bearbeiten- Spezialität
- Subsidiarität
- Konsumtion
Handlungsmehrheit
Bearbeiten- mitbestrafte Vortat
- mitbestrafte Nachtat