Examensrepetitorium Jura: Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht: Gesellschaftsrecht


Das internationale Gesellschaftsrecht regelt das anwendbare Recht auf alle Rechtsbeziehungen einer Gesellschaft oder mit einer Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis. Dazu zählen insbesondere die Rechtsfähigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre interne Organisation und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. Dieses Recht, nach dem die Gesellschaft „entsteht, lebt und vergeht“[1] wird als Gesellschaftsstatut bezeichnet.

In Deutschland ist das internationale Gesellschaftsrecht nicht kodifiziert. Die Rom I-VO wie auch die Rom II-VO nehmen es von ihrem Anwendungsbereich aus.

Bestimmung des Gesellschaftsstatuts

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Hinsichtlich der Anknüpfung konkurrieren die Sitztheorie und die Gründungstheorie. Nach der Gründungstheorie bestimmt sich das Gesellschaftsstatut nach dem Staat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Sie herrscht u.a. im anglo-amerikanischen Rechtskreis, den Niederlanden und der Schweiz.

Die Sitztheorie stellt hingegen auf die das Recht des Staates ab, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Sie herrscht insbesondere in Deutschland vor, wenn kein Bezug zu den USA oder einem EU-Mitgliedsstaat besteht.

Vorteil der Gründungstheorie ist die eindeutige und unproblematische Anknüpfung, da der Gründungsort normalerweise in einer Urkunde festgehalten ist, während der tatsächliche Sitz einer Gesellschaft beweisbedürftig und ambivalent sein kann. Zudem ermöglicht die Anwendung der Gründungstheorie die internationale Mobilität von Gesellschaften, da eine einmal wirksam gegründete Gesellschaft ihr Heimatrecht mit umziehen kann. Nach der Sitztheorie hingegen würde eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft mit ihrer Verlegung in ein anderes Land, das die Gesellschaftsform nicht kennt, aufgelöst, bzw. als BGB-Gesellschaft weitergeführt.

Vereinbarkeit der Sitztheorie mit der Niederlassungsfreiheit

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Indem die Sitztheorie die Mobilität von Gesellschaften innerhalb der EU behindert, kommt sie mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und Art. 54 AEUV in Konflikt. Nach der Rechtsprechung des EuGH führt das dazu, dass ein Mitgliedsstaat die Gesellschaften eines anderen Mitgliedsstaates nach deren Gründungsstatut behandeln muss. Demgegenüber steht es den Mitgliedsstaaten frei, ihre eigenen Gesellschaften weiterhin der Sitztheorie zu unterwerfen.

Gründungstheorie im Verhältnis zu den USA

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Der Freundschafts- Handels- und Schifffahrtsvertrag von 1954 zwischen Deutschland und den USA[2] bestimmt in Art. XXV Nr. 5 S. 2, dass die Vertragsstaaten die im jeweils anderen Staat wirksam gegründeten Gesellschaften als solche anerkennt. Amerikanische Gesellschaften sind damit in Deutschland rechts- und parteifähig.

Umfang des Gesellschaftsstatuts

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Literatur

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  • Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, Band 11 (Internationales Wirtschaftsrecht): Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Thorn in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Anhang zu Art. 12 EGBGB
  • Mäsch in BeckOK BGB, Stand 1. Mai 2013, Anhang II zu Art. 12 EGBGB
  • Leible in Michalski, GmbHG, 2. Auflage 2010, Systematische Darstellung 2 - Internationales Gesellschaftsrecht
  • Weller in Münchener Kommentar zum GmbhG, 2. Aufl. 2015, Einleitung, I. - Internationales Gesellschaftsrecht

Fußnoten

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  1. BGH NJW 1957, 1433
  2. Jayme/Hausmann Nr. 134