Examensrepetitorium Jura: Insolvenzrecht


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. (§ 1 InsO)

Die gesetzliche Beschreibung der Ziele des Insolvenzverfahrens gibt gut wider, um was es bei einer Insolvenz geht: die Befriedigung der Gläubiger, soweit es möglich ist, oder sogar um den Erhalt eines angeschlagenen Unternehmens. Hierfür wurden in der Insolvenzordnung spezielle Regeln aufgestellt, die auf das "normale" (Prozess-)Recht einwirken und es modifizieren. Dabei beschränkt es sich nicht nur auf das Prozessrecht, sondern greift auch in das materielle Recht ein. Und nicht nur das Zivilrecht ist betroffen, nein, auch und insbesondere steuerrechtlich wirkt es modifizierend.

Insolvenzverfahren

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  1. Zulässigkeit:
    1. Antrag, §§ 13 f. InsO
    2. Insolvenzfähigkeit, §§ 11 f. InsO
  2. Begründetheit:
    1. Eröffnungsgrund, §§ 16 ff. InsO
    2. Zulänglichkeit der Insolvenzmasse, §§ 26, 54 InsO

Insolvenzfähigkeit

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Gründe für Insolvenzeröffnung

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Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
Dies ist der allgemeine Eröffnungsgrund, § 17 I InsO. In § 17 II InsO wird beschrieben, wann der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung über den Insolvenzantrag abzustellen (Zeitpunkt-Illiquidität). Bloße Liquiditätslücken begründen noch keine Zahlungsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des BGH ist man auch noch bei einer Liquiditätslücke von 10% der Gesamtverbindlichkeiten zahlungsfähig, wenn auch wenn sie länger als drei Wochen andauert. Beweislastpflichtig ist der Antragsteller. Beruft sich der Schuldner auf eine bloße Zahlungsstockung, trägt er die Darlegungs-und Beweislast.
drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit, die in § 18 InsO näher beschrieben ist, handelt es sich um eine Zeitraum-Illiquidität: voraussichtlich nicht in der Lage ..., ... Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Bei dieser Prognose werden noch nicht existente Forderungen nicht berücksichtigt.
Überschuldung
Die Überschuldung ist nur bei einer juristischen Person Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Sobald eine natürliche Person mit haftet, ist die Überschuldung als Insolvenzgrund ausgeschlossen, vgl. § 19 III InsO. Grund hierfür ist die grundsätzlich nur beschränkte Haftung von Kapitalgesellschaften.

Insolvenzverwalter

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