Examensrepetitorium Jura: Grundrechte: Art. 11 GG (Freizügigkeit)


Grundrechtsträger sind alle Deutschen. Der Aufenthalt Minderjähriger wird regelmäßig von den Eltern im Rahmen des §1631 BGB bestimmt, daraus folgt jedoch nicht, dass deren Grundfreiheit nicht (mit-)verletzt sein könnte.

Schutzgut

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Geschützt ist die Freiheit Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik zu wählen (P) Freizügigkeit iS. eines Ausreisegrundrechts soll es nur nach Art.2 GG geben. Das BVerfG folgte im Elfesurteil dem Wortlaut "im Bundesgebiet" und stützte sich weiter auf die Entstehungsprotokolle. Demgegenüber wird vertreten, dass gerade die Ausreise immer ein zentraler Aspekt der Freizügigkeit war und der Schutz aus Art. 2 GG hier unzureichend wäre. Vom Wortlaut ist auch die Grundfreiheit der Einreise nach einhelliger Meinung umfasst und taugt daher nicht als Gegenargument[1].

Schranken

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Art. 11 II GG erlaubtfolgende Gesetzesvorbehalte

  • Fehlen einer ausreichenden Lebensgrundlage: Betroffene(r) wäre durch Ausübung der Freizügigkeit nicht mehr in der Lage den Grundbedarf zum Leben selbst zu erwerben, es entstünden Belastungen für die Allgemeinheit (zB. Flüchtlingsströme, Aussiedlerverteilung)
  • Abwehr für den Bestand oder die freiheitliche deokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes: Innerer Notstand (Art.91 GG) zB. Revolution, Putsch, (kriegerische) Gewaltakte)
  • Seuchengefahr und Bekämpfung von Naturkatastropfen oder besonders schweren Unglücksfällen: Für Seuchen sind §§17, 28-30 InfektionsschutzG und §§19II, 47 TierseuchG relevant. bes.schw.Unglücksfälle haben im Gegensatz zu Naturkatastrophen eine technische Ursache.
  • Schutz Jugendlicher vor Verwahrlosung und kriminalitätsprävention: Zwecks Jugendschutz (Körperliches, seelisches oder geistiges Wohl) ist das Verbot gefährlicher Orte (vgl.JuSchG) und die Unterbringung in Heimen möglich (§§42,43 SGB VIII).

(P) Fallkonstellation: Ein Notar möchte eine Wohnung außerhalb des Amtssitzes beziehen. Die Frau hat dort Arbeit, die Kinder sollen auf eine dortgelegene Spezialschule. Eine Behörde weist nun den Notar an, seinen Wohnsitz am Amtssitz zu nehmen. P1: sind die Familienangehörigen evtl. in Art.11 GG betroffen? Rspr.: Nein, dies sei unbeabsichtigte Nebenfolge. Lit.: Ja, faktisch ist es schließlich so, dass die Familie im regelfall zusammenbleibt und mit umzieht. P2 Ist eine einfach gesetzliche Rechtfertigung verfassungsgemäß, wenn keines der wohl abschließenden 4 Merkmale vorliegt[2]?

Anmerkungen

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  1. Sachs-Pagenkopf "GG Kommentar, 5.Auflage Art. 11 Rn. 29.
  2. Ipsen "Staatsrecht II" 10. Auflage, Rn. 585 und Fn.25 zu §14.