Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis


Das abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB) und das Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) sind einseitig verpflichtende Verträge. Der Bestand ist von keinem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis abhängig, sondern der Schuldner verspricht im Rahmen der §§ 780, 781 BGB dem Gläubiger eine Leistung bzw. erkennt eine bestehende Schuld an. Der Unterschied zwischen Schuldversprechen und -anerkenntnis besteht ausschließlich in der Formulierung der Erklärung (§ 780 BGB: "Ich verspreche..."; § 781 BGB: "Ich erkenne ... an."). In der Praxis wird zwischen § 780 BGB und § 781 BGB i. d. R. daher nicht differenziert. Das abstrakte Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis bedarf für seine Wirksamkeit der Schriftform des § 126 BGB (vgl. §§ 780 S. 1, 781 S. 1 BGB). Streng genommen besteht damit der eigentliche Schuldgrund des abstrakten Schuldversprechens- bzw. -anerkenntnisses nicht in den Vorschriften der §§ 780 f. BGB, sondern in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung gemäß § 311 Abs. 1 BGB.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis unterliegt hingegen nicht dem Schriftformerfordernis der §§ 780 f. BGB. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, durch die der Anerkennende eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen will oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen oder Einreden dem Streit oder der Ungewissheit enziehen will. Die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses kommt nur dann in Betracht, wenn unter den Beteiligten ein besonderer Anlass zur Abgabe bestand. Ein solcher Anlass wird in der Rechtsprechung insbesondere darin erblickt, dass zunächst Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld geherrscht hat.

Ob es sich um ein abstraktes oder deklaratorisches Anerkenntnis handelt, ist durch Auslegung des Willens der Parteien zu ermitteln.