Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Nichtleistungskondiktion 2


§ 816 BGB

Bearbeiten

Die Vorschrift regelt drei Sonderfälle der Eingriffskondiktion (h. M.): die entgeltliche bzw. unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 bzw. 2) sowie die Leistung an einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2).

Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

Bearbeiten

Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung erlangten verpflichtet (§ 816 Abs. 1 S. 1).

1. Aktivlegitimiert ist der Berechtigte. Das ist derjenige, der zu der betreffenden Verfügung berechtigt gewesen wäre, d. h. der Rechtsinhaber (Eigentümer etc.).

2. Es muss eine Verfügung vorgelegen haben. Verfügung ist nach allgemeiner Definition (die schon aus dem Sachenrecht bekannt ist) jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf Bestand und Inhalt eines Rechts einwirkt, nämlich: Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung. Keine Verfügung ist die Eingehung einer schuldrechtlichen Verpflichtung (h. M.), z. B. die (Unter-)Vermietung einer fremden Sache. Teilweise wird in dem Fall jedoch die analoge Anwendung von § 816 Abs. 1 S. 1 befürwortet; nach Medicus jedenfalls dann, wenn §§ 987 ff. nicht greifen[1].

3. Es muss ein Nichtberechtigter verfügt haben. Nichtberechtigt ist, wer nicht Rechtsinhaber ist oder nicht mit Vertretungsmacht für diesen handeln kann und auch nicht zur Verfügung über das Recht ermächtigt ist[2]. Zu beachten ist, dass nach h. M. eine nachträgliche Genehmigung (dazu noch gleich) gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 nicht rückwirkend zur Berechtigung führt, sondern nur die Verfügung des Nichtberechtigten wirksam macht.

Auch das Anwartschaftsrecht kann Gegenstand des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB sein. Der Anwartschaftsberechtigte hat den Anspruch, wenn sein Anwartschaftsrecht durch einen gutgläubig lastenfreien Erwerb nach §§ 161 Abs. 3, 936 BGB untergeht[3].

Beispiel: Jemand übereignet und übergibt seiner Bank zur Darlehenssicherung eine Sache . Die Übereignung wird unter die auflösende Bedingung der Darlehensrückzahlung gestellt. Vor Eintritt der Bedingung veräußert die Bank Sache an einen gutgläubigen Dritten.

Der Sicherungsgeber hat ein Anwartschaftsrecht an der Sache, da die Übereignung von einer auflösenden Bedingung abhängt (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 2 BGB). Zwar ist die Bank zu einer Zwischenverfügung, welche den Bedingungseintritt vereiteln würde, nicht befugt (§ 161 Abs. 2 BGB), jedoch ist die Verfügung wirksam, wenn ein Dritter gutgläubig lastenfreies Eigentum erwirbt (§ 161 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 929, 932, 936 BGB). Im Fall des § 161 Abs. 3 BGB treten die Rechtsfolgen des § 161 Abs. 1, 2 BGB nicht ein[4]. Das heißt, die Zwischenverfügung ist wirksam, womit ein Merkmal des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt ist. Die fehlende Berechtigung ergibt sich im Beispiel aber immer noch aus § 161 Abs. 2 BGB, denn Wirksamkeit und Berechtigung sind strikt zu trennen. Nichtberechtigt ist auch, wer nicht zur Verfügung über das Recht ermächtigt ist (s. o.). Die Bank hat somit als Nichtberechtigte wirksam verfügt. Damit ist der Tatbestand des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt und der Sicherungsgeber kann den Veräußerungserlös von der Bank herausverlangen.[5]

4. Die Verfügung des Nichtberechtigten muss dem Berechtigten gegenüber wirksam sein. Die Wirksamkeit der Verfügung liegt insb. in zwei Fällen vor:

Beispiel 1: A verleiht sein Buch an B, der es an den gutgläubigen C verkauft und übereignet.

C hat gutgläubig Eigentum an dem Buch erworben (§§ 929 S. 1, 932). Die Verfügung B-C ist dem A gegenüber also wirksam. Daher hat A C keinen Anspruch aus § 985. A kann jedoch von B das "aus der Verfügung erlangte" herausverlangen (zum genauen Anspruchsinhalt noch unten). § 816 Abs. 1 S. 1 stellt somit klar, dass der gutgläubige Erwerb des C "kondiktionsfest" ist., indem die Norm eine Herausgabepflicht nur gegen den unberechtigt Verfügenden (B) begründet. Unterstrichen wird dieser Befund noch durch § 816 Abs. 1 S. 2, wonach der Erwerber nur ausnahmsweise - nämlich im Fall des unentgeltlichen Erwerbs - zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist.

Beispiel 2: B stiehlt das Buch des A und verkauft es für 100 Euro an den gutgläubigen C. C verkauft es weiter an D für 150 Euro. Dem D wird das Buch von einem Unbekannten gestohlen.

Hier konnte C kein Eigentum an dem Buch erwerben (§ 935), die Verfügung des B ist also unwirksam. Gleiches gilt für die Verfügung des C. A hat also einen Herausgabeanspruch gegen den jeweiligen Besitzer des Buches (§ 985). Der Anspruch ist jedoch wertlos. Nach heute h. M.[6]. kann A jedoch eine unwirksame Verfügung gem. § 185 Abs. 2 nachträglich genehmigen, wodurch sie rückwirkend wirksam wird (§ 184 Abs. 1). A kann sich sogar aussuchen, welche Verfügung er genehmigen will: Wirtschaftlich günstiger ist es für ihn, die Verfügung des C zu genehmigen und den Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 gegen C geltend zu machen, denn dann bekommt A 150 Euro (jedenfalls nach h. M., siehe unten).[7]

Prozessual ist zu beachten, dass der Berechtigte auf Erlösherausgabe nach h. M. auch Zug um Zug gegen die Genehmigung klagen kann[8]. Die Genehmigung wird dann erst wirksam, wenn der Nichtberechtigte den Erlös herausgibt (dies entspricht zwar praktischen Bedürfnissen, ist jedoch formalrechtlich bedenklich, da die Genehmigung eigentlich Anspruchsvoraussetzung ist[9]).

5. Die Verfügung muss entgeltlich erfolgt sein. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 816 Abs. 1 S. 2.


Rechtsfolge des § 816 Abs. 1 S. 1 ist die Pflicht des unberechtigt Verfügenden, das "aus der Verfügung erlangte" herauszugeben. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist umstritten. Nach h. M. bezieht sich die Herausgabepflicht auf den Gegenwert, der dem Verfügenden aufgrund des Rechtsgeschäfts, das der Verfügung zugrunde lag, zugeflossen ist[10]. Zur Begründung wird angeführt, dass die gesetzliche Formulierung unpräzise sei, denn aus einer Verfügung selbst könne nie etwas erlangt werden. Nach Medicus wird "aus der Verfügung" die Befreiung von der Gegenleistung erlangt (sog. "Schuldbefreiungstheorie"[11]. Nach wiederum anderer Ansicht ist der Anspruch immer auf den Verkehrswert der Sache zu begrenzen, da der Tatbestand des § 816 unvollständig und mit § 818 Abs. 2 zu ergänzen sei[12].

Beispiel: A verleiht sein Buch an B, der es an den gutgläubigen C verkauft und übereignet. Das Buch hat einen Wert von 100 Euro. Durch sein Verkaufsgeschick hat B jedoch einen Preis von 150 Euro erzielt. Bei dem Verkauf sind B Kosten in Höhe von 20 Euro entstanden.

Nach h. M. kann A die Gegenleistung aus dem Kaufvertrag B-C in Höhe von 150 Euro herausverlangen. Der Nichtberechtigte soll aus der unerlaubten Verfügung keinen Vorteil ziehen dürfen. Es muss also auch ein über den objektiven Wert hinausgehender Mehrwert herausgegeben werden, da die Verfügungsbefugnis nur dem Berechtigten zusteht. Nach der Gegenansicht hat B "durch die Verfügung" nur die Befreiung von der Pflicht zur Übereignung des Buchs erlangt. Demnach muss B Wertersatz (§ 818 Abs. 2) für die erlangte Befreiung leisten, d. h. 100 Euro entsprechend dem objektiven Verkehrswert des Buchs. Nach Ansicht von Medicus sei der Mehrerlös auch nicht aus der Sache selbst erlangt, sondern beruhe auf der besonderen Geschäftstüchtigkeit des Veräußerers, so dass es nicht gerechtfertigt sei, den Mehrerlös dem Berechtigten zukommen zu lassen[13].

Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass der Verfügende nicht hinsichtlich seiner Veräußerungskosten entreichert (§ 818 Abs. 3) sein kann[14]. B kann also in keinem Fall seine Kosten von 20 Euro abziehen.

Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

Bearbeiten

Die Vorschrift des § 816 Abs. 1 S. 2 lässt sich unter Einbeziehung von S. 1 wie folgt vollständig formulieren: Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand unentgeltlich eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist derjenige, welcher aufgrund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt, zur Herausgabe des durch die Verfügung erlangten verpflichtet. Mit anderen Worten: Im Fall der unentgeltlichen Verfügung tritt der Schutz des Rechtserwerbers zurück und er muss das Erlangte an den Berechtigten herausgeben. Es handelt sich um eine Ausnahme von der Faustregel, dass in einem bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis keine Direktkondiktion "über Eck" stattfinden soll. Gleichzeitig liegt auch eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion vor[15]: Zwar hat der Rechtswerber etwas durch Leistung erlangt, dennoch ist er dem Rechtsverlierer nach einem Tatbestand der Eingriffskondiktion zum Ausgleich verpflichtet. Außerdem liegt auch eine Ausnahme vom Grundsatz der "Kondiktionsfestigkeit" des Gutglaubenserwerbs vor[16], die damit zu begründen ist, dass der unentgeltliche Erwerber weniger schutzwürdig ist.

Beispiel: A verleiht sein Buch an B, der es an den gutgläubigen C verschenkt (und übereignet).

In dem Fall kann A das Buch von C direkt herausverlangen. Die Prüfung des Anspruchs aus S. 2 läuft, mit Ausnahme des Merkmals der Entgeltlichkeit, genauso ab wie die von § 816 Abs. 1 S. 1 (siehe oben).

Beispiel: A verleiht sein Buch an B, der es an den gutgläubigen C verschenkt. C verschenkt es weiter an den gutgläubigen D.

In diesem Fall besteht kein Anspruch des A gegen D aus § 816 Abs. 1 S. 2, denn C ist kein "Nichtberechtigter". C hat von B gutgläubig Eigentum erworben und an D somit als Berechtigter verfügt. Für den Fall der unentgeltlichen Verfügung eines Berechtigten greift jedoch die Sondervorschrift des § 822[17]. A kann danach die Herausgabe des Buchs von D verlangen.

Problematisch ist der Fall der gemischten Schenkung.

Beispiel: A verleiht sein Buch an B. Das Buch hat einen Wert von 100 Euro. B verkauft es dem C ausdrücklich zum "Freundschaftspreis" von nur 50 Euro.

Nach h. M. soll § 816 Abs. 1 S. 2 gelten, wenn der unentgeltliche Charakter der Verfügung überwiegt[18]. Im Beispiel ist das nicht der Fall, so dass A das Buch nicht von C herausverlangen kann. A kann nur die 50 Euro von B nach § 816 Abs. 1 S. 1 herausverlangen (siehe oben)[19].

Umstritten ist, ob die rechtsgrundlose Verfügung der unentgeltlichen gleichgestellt werden kann.

Beispiel: A verleiht sein Buch an B, der es für 100 Euro an den gutgläubigen C verkauft und übereignet. B war (nur) bei Abschluss des Kaufvertrags geschäftsunfähig.

C hat zwar Eigentum erlangt, es fehlt jedoch der Rechtsgrund, da ein wirksamer Kaufvertrag fehlt (§§ 104, 105). Nach einer Ansicht soll in diesem Fall § 816 Abs. 1 S. 2 analog gelten: Demnach könnte A direkt bei C kondizieren. Die h. M. lehnt dies jedoch ab, denn gegen die Analogie sprechen schutzwürdige Interessen des entgeltlichen Erwerbers: Bei einer Direktkondiktion könnte C z. B. für den Fall, dass er noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, kein Zurückbehaltungsrecht an dem Buch geltend machen[20]. Nach h. M. kann der Berechtigte daher nur den Rückgabeanspruch[21] des Verfügenden kondizieren ("Kondiktion der Kondiktion"). Dadurch bleiben dem Dritten auch seine Einreden erhalten (§ 404).

Leistung an einen Nichtberechtigten

Bearbeiten

Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe verpflichtet (§ 816 Abs. 2).

Beispiel: A hat eine Forderung gegen C. A tritt nun diese Forderung an B ab. In Unkenntnis der Abtretung leistet C an A.

A war als Zedent zwar nicht mehr aktivlegitimiert. Nach § 407 muss B die Leistung des C an A jedoch gegen sich gelten lassen. Es handelt sich um die Leistung an einen Nichtberechtigten (A), die dem Berechtigten (B) gegenüber wirksam ist. Nach § 816 Abs. 2 ist A zur Herausgabe der Leistung an B verpflichtet.

§ 822 BGB

Bearbeiten

(...)

§ 951 BGB

Bearbeiten

Wer infolge von Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einen Rechtsverlust erleidet, kann dafür Vergütung nach Bereicherungsrecht verlangen (§ 951 Abs. 1 S. 1). Es handelt sich um einen Unterfall der Nichtleistungskondiktion. Die Norm ist jedoch keine eigene Anspruchsgrundlage sondern eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht. Daher ist der gesamte Tatbestand der bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage durchzuprüfen[22].

Die Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (die beiden Normen sind immer zusammen zu nennen) sind:

1. Keine Leistung (d. h. keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens). War z. B. der bisherige Eigentümer zur Herbeiführung des Rechtsverlustes vertraglich verpflichtet, scheidet ein Anspruch aus § 951 Abs. 1 S. 1 aus; dasselbe gilt bei Leistungsketten, selbst für den Fall eines Doppelmangels[23].
2. Rechtsverlust aufgrund §§ 946 - 950 (Prüfung der Tatbestände).
3. Kausalität.
4. Fehlen eines Rechtsgrunds.

Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Vergütung in Geld. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden (§ 951 Abs. 1 S. 2).

Beispiel: B stiehlt Vieh des A und veräußert es an den gutgläubigen C. Dieser verarbeitet das Vieh zu Wurst.

C konnte kein Eigentum an dem Vieh gem. §§ 929, 932 erwerben (§ 935). Erst durch die Verarbeitung gem. § 950 hat C Eigentum erworben. Der Eigentumserwerb hat also nicht aufgrund einer Leistung des B stattgefunden, denn B konnte nur den Besitz übertragen. Somit ist der Weg für die Eingriffskondiktion frei: A kann von C Vergütung für den Rechtsverlust verlangen, §§ 950, 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 ("Jungbullen-Fall" nach BGHZ 55, 176[24].

Beispiel: Bauunternehmer B baut zur Erfüllung eines Bauvertrags in das Grundstück des E Materialien ein, die D unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat.

Mit Einbau der Materialien hat E das Eigentum daran erworben (§§ 946, 94). Fraglich ist daher, ob D gegen E einen Anspruch aus Eingriffskondiktion geltend machen kann (praktisch stellt sich die Frage dann, wenn B zahlungsfähig wird). Die h. M. verneint dies: E hat die Materialien aufgrund vertraglicher Leistung des B erlangt, also nicht ohne rechtlichen Grund. Damit ist eine Bereicherung des E "in sonstiger Weise" (§§ 951 Abs.1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) ausgeschlossen[25]. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Vertrag D-B oder B-E oder sogar beide (Doppelmangel) unwirksam wären: Ein Ausgleich findet nur in der jeweiligen Leistungsbeziehung statt, um die jeweiligen Einwendungen zu erhalten[26].

Als Faustregel lässt sich festhalten: Die Eingriffskondiktion ist subsidiär.

Anmerkungen

Bearbeiten
  1. Medicus, Bürgerliches Recht, 19. Aufl. 2002, Rn. 715; ausführlich dazu Gursky, 20 Probleme aus dem Bereicherungsrecht, 4. Aufl. 1997, 11. Problem.
  2. HandKomm-BGB/Schulze, 4. Aufl. 2005, § 816 Rn. 5.
  3. HandKomm-BGB/Eckert, § 929 Rn. 69.
  4. HandKomm-BGB/Dörner, 4. Aufl. 2005, § 161 Rn. 6.
  5. Abgesehen davon hat die Bank die Sicherungsabrede i. S. v. §§ 280 ff. BGB verletzt, so dass sie auch Schadensersatz in Form der Herausgabe des Veräußerungserlöses nach § 285 BGB leisten muss.
  6. Zur überholten Gegenansicht siehe Gursky, 20 Probleme aus dem Bereicherungsrecht, 4. Aufl. 1997, 13. Problem.
  7. Exkurs: Über das Bereicherungsrecht hinaus stehen dem Berechtigten ggfs. Schadensersatzansprüche aus §§ 987 ff., 823 ff. zu.
  8. HandKomm-BGB/Schulze, § 816 Rn. 7.
  9. Siehe zur Gegenansicht daher Gursky, 13. Problem (S. 134 ff.).
  10. HandKomm-BGB/Schulze, § 816 Rn. 9.
  11. Medicus, Bürgerliches Recht, 19. Aufl. 2002, Rn. 723.
  12. Zum Streit Gursky, 20 Probleme aus dem Bereicherungsrecht, 4. Aufl. 1997, 12. Problem.
  13. Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 723.
  14. HandKomm-BGB/Schulze, § 816 Rn. 9.
  15. HandKomm-BGB/Schulze, 4. Aufl. 2005, § 816 Rn. 1.
  16. HandKomm-BGB/Schulze, § 816 Rn. 12.
  17. HandKomm-BGB/Schulze, § 816 Rn. 12.
  18. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 816 Rn. 14; HandKomm-BGB/Schulze, § 816 Rn. 10 - jeweils mit Hinweis auf BGH, WM 1964, 616.
  19. Abgesehen von der bereicherungsrechtlichen Problematik kann A Schadensersatz in Höhe der restlichen 50 Euro verlangen, da B seine Rückgabepflicht aus dem Leihvertrag nicht mehr erfüllen kann: §§ 280 Abs. 1, 3, 283 in Verbindung mit § 604.
  20. HandKomm-BGB/Schulze, § 816 Rn. 11.
  21. Achtung: Es handelt sich nur um einen Anspruch auf Rückübertragung des Besitzes, da der Verfügende nicht mehr erhalten darf als er vor der Verfügung hatte.
  22. HandKomm-BGB/Eckert, 4. Aufl. 2005, § 951 Rn. 1.
  23. HandKomm-BGB/Eckert, § 951 Rn. 3.
  24. Dazu Medicus, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 6. Aufl. 2004, Rn. 405.
  25. Schellhammer, Sachenrecht, 2001, Rn. 1306.
  26. Schellhammer a. a. O.